Table of Contents
Aktienverluste mit ETF Gewinnen verrechnen: Der ultimative Steuerratgeber
Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen stellt für viele Anleger ein komplexes Thema dar, insbesondere wenn es um die Verrechnung von Gewinnen aus ETFs und Verlusten aus Aktiengeschäften geht. Wer an der Börse mit Aktien, Fonds und Derivaten handelt, macht in der Regel nicht immer nur Gewinne – Verluste gehören zum Anlagegeschäft dazu. Die gute Nachricht: Es ist möglich, diese Verluste strategisch zu nutzen, um Steuern zu sparen. Bei Westmont Group wissen wir aus langjähriger Erfahrung, wie wichtig es ist, die steuerlichen Regelungen zu verstehen und praxisnahe Hinweise zur optimalen Gestaltung der Verlustverrechnung zu geben.
Wenn Sie mit Aktien oder ETFs handelst, können Sie Gewinne machen – aber auch Verluste erleiden. Diese Verluste können Sie nutzen, um Ihre Steuerlast zu senken. Doch dafür benötigen Sie eine Verlustbescheinigung von Ihrer Bank oder Ihrem Broker. Ohne diese Bescheinigung bleiben Verluste oft im Depot hängen und können nicht mit Gewinnen aus anderen Depots verrechnet werden. In diesem umfassenden Ratgeber erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie aktienverluste mit etf gewinnen verrechnen funktioniert, welche Fristen Sie beachten müssen und wie Sie sicherstellen, dass Sie nicht unnötig viel Steuern zahlen.
Das Wichtigste zur Verlustverrechnung im Überblick
Kapitalerträge werden in Deutschland mit 25 Prozent versteuert. Dabei gibt es einen Freibetrag von 1.000 Euro, den sogenannten Sparerpauschbetrag, der für Singles gilt (für zusammenveranlagte Ehepaare sind es 2.000 Euro). Gewinne und Verluste können miteinander verrechnet werden, jedoch gibt es einen separaten Verlusttopf für Aktiengeschäfte und einen für sonstige Kapitalerträge. Um Verluste und Gewinne aus dem Handel bei verschiedenen Banken zu verrechnen, müssen Sie bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres eine Verlustbescheinigung für Ihre Steuererklärung beantragen.
Die Volatilität an den Märkten in den wenigen Monaten des Jahres 2024 hat vielen Anlegern vor Augen geführt, wie wichtig eine durchdachte Steuerstrategie ist. Mitte Januar 2024 notierte der Dax bei knapp 16.500 Punkten und kletterte bis Mitte Mai auf ein Allzeithoch von rund 18.900 Punkten. Anfang August fiel der deutsche Leitindex auf gut 17.000 Zähler, um noch vor Monatsende wieder nahe am Allzeithoch zu stehen. Auch andere Indizes wie Dow Jones, Nasdaq und TecDax gaben zwischenzeitlich stark nach, um dann wieder anzuziehen. Die Ursachen für diese Schwankungen liegen unter anderem in den fallenden Leitzinsen und der schleppend verlaufenden Konjunktur.
Grundlegende steuerliche Regelungen und Abgeltungssteuer
Kapitalerträge unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Abgeltungssteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (in Höhe von 5,5 Prozent für Vielverdiener) und gegebenenfalls Kirchensteuer, falls Sie Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft sind. Dabei werden verschiedene Arten von Kapitalerträgen unterschieden: Gewinne aus ETFs entstehen, wenn Anteile eines Exchange Traded Funds (ETF) mit Gewinn verkauft werden oder Ausschüttungen erfolgen. Veräußerungsgewinne aus Aktien entstehen, wenn Aktien mit einem höheren Preis verkauft werden, als sie erworben wurden. Verluste aus Aktienverkäufen entstehen hingegen, wenn der Verkaufspreis unter dem Kaufpreis liegt.
Die steuerliche Behandlung dieser Erträge ist in § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Entscheidend für Anleger ist, in welchen Verlustverrechnungstopf eine Position fällt und welche Verrechnungsmöglichkeiten bestehen. Grundsätzlich müssen Börsengewinne versteuert werden. Wie für Dividenden und Zinsen fallen hierauf 25 Prozent Abgeltungssteuer an. Das regeln die Paragrafen 43-45 des Einkommensteuergesetzes (EstG) zur Kapitalertragsteuer. Wenn Sie Kapitalgewinne erzielen, behält Ihre Bank oder Ihr Broker die Abgeltungssteuer automatisch ein und reicht sie an den Fiskus weiter. Ihre depotführende Bank kann den Freibetrag seit 2023 berücksichtigen, wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilen.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktienverlusten verstehen
Ein besonders wichtiger Punkt ist die steuerliche Einschränkung bei der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen. Nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Das bedeutet konkret: Ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien kann nicht mit Dividenden, Zinsen oder ETF-Gewinnen verrechnet werden. Die Bank führt für solche Verluste einen separaten Aktienverlustverrechnungstopf, aus dem Verluste nur mit zukünftigen Aktiengewinnen ausgeglichen werden können.
Andere Kapitalerträge, wie Gewinne aus ETFs, fließen hingegen in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf, aus dem Verluste flexibler verrechnet werden können. Diese Regelung führt dazu, dass Anleger mit hohen Aktienverlusten diese nur schwer steuerlich geltend machen können, wenn sie keine oder nur geringe Aktiengewinne erzielen. Für viele stellt sich daher die Frage: Kann man aktienverluste mit etf gewinnen verrechnen? Die Antwort ist leider nein – die gesetzlichen Regelungen verhindern dies durch die strikte Trennung der Verrechnungstöpfe.
Das System der Verrechnungstöpfe im Detail
Wenn Sie Verluste erzielt haben, brauchen Sie keine Abgeltungssteuer zu zahlen. Das Interessante: Sie brauchen dann auch auf Ihre Gewinne keine Steuer zu zahlen – zumindest so lange, bis Ihre Verluste die Gewinne übersteigen. Erst wenn Sie wieder in Summe im Plus sind, wird die Steuer fällig. Es werden also die Verluste von den Gewinnen abgezogen, um die Steuerschuld zu ermitteln. Die Verrechnung ist dabei zeitlich unbegrenzt. Wenn Sie als Anlegerin oder Anleger dieses Jahr ein Minus erzielt haben, können Sie es auch noch in vielen Jahren steuerlich geltend machen.
Sie können Verluste aus Kapitalanlagen nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnen. Eine Verrechnung beispielsweise mit Immobilien ist nicht möglich. Zudem gibt es zwei Verrechnungstöpfe: Der Aktienverrechnungstopf ermöglicht es, Gewinne, die Sie mit dem Handel von Aktien erzielen, auch nur mit Verlusten aus Aktiengeschäften zu verrechnen. Ergibt sich zum Jahresende ein Verlust, wird dieser von der Bank auf das nächste Jahr vorgetragen und mit künftigen Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet.
Der Allgemeine Verrechnungstopf funktioniert anders: In diesem Topf werden die Verluste und Gewinne zusammengeführt, die Sie in allen anderen Anlageklassen wie Derivate (z.B. Knock-Out-Zertifikate und Optionsscheine), ETFs und Fonds erzielt haben. Dazu gehören auch Anleihen, Zinsen und Dividenden. Nicht dazu gehören Mieteinnahmen und Ähnliches. Die Verrechnung erfolgt mit allen positiven Kapitalerträgen einschließlich der Gewinne aus Aktiengeschäften, sofern keine Verrechnung mit Aktienverlusten möglich ist. In Deutschland gibt es ein Verlustverrechnungssystem, das Gewinne und Verluste in verschiedene Verlusttöpfe unterteilt: Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, während Sonstige Kapitalverluste – also Verluste aus ETFs, Anleihen, Zinsen oder Fonds – mit allen Kapitaleinkünften verrechnet werden können. Termingeschäfte, also Verluste aus Optionen oder Futures, werden gesondert behandelt.
Ohne Verlustbescheinigung bleiben Ihre Verluste in diesen Töpfen und können nur innerhalb derselben Bank mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Mit der Bescheinigung können Sie Verluste in der Steuererklärung (Anlage KAP) angeben und mit Gewinnen anderer Banken verrechnen.
| Bereich | Kurz erklärt | Verrechnung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Grundprinzip | Verluste mindern Gewinne steuerlich. | Solange ein Gesamtminus besteht → keine Steuer. | Unbegrenzt vortragsfähig. |
| Aktien-Topf | Nur Aktiengewinne & -verluste. | Verrechnung ausschließlich untereinander. | Automatischer Verlustvortrag. |
| Allgemeiner Topf | ETFs, Fonds, Zinsen, Anleihen. | Verrechnung mit fast allen Kapitalerträgen. | Keine Verbindung zu Immobilien. |
| Termingeschäfte | Optionen & Futures separat. | Limitierte Verrechnung möglich. | 20.000 € Regel beachten. |
| Verlustbescheinigung | Für bankübergreifende Verrechnung. | Eintrag in Anlage KAP. | Bis 15. Dezember beantragen. |
Strategien: Aktienverluste mit ETF Gewinnen verrechnen – geht das wirklich?
Da ETF-Gewinne nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden dürfen, stellt sich die Frage nach alternativen Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung. Gewinne aus ETFs können mit allgemeinen Kapitalverlusten verrechnet werden – beispielsweise mit Verlusten aus Anleihen, Zertifikaten oder aktiv gemanagten Fonds. Aktienverluste sollten vorrangig mit zukünftigen Aktiengewinnen verrechnet werden – dies geschieht automatisch über die Verlustverrechnungstöpfe der Depotbank. Wenn hohe Aktienverluste bestehen, kann es sinnvoll sein, Aktien mit Gewinnen zu verkaufen, um die Verluste steuerlich zu nutzen.
Da Verluste aus Aktienverkäufen nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können, kann eine Bewertung der eigenen Depotstruktur sinnvoll sein, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Obwohl Sie aktienverluste mit etf gewinnen verrechnen nicht direkt können, gibt es dennoch steueroptimierte Strategien, die Ihre Gesamtsteuerlast reduzieren können.
Praxisbeispiel zur Verlustverrechnung
Nehmen wir an, Sie haben 1.000 Aktien von Unternehmen A zu 10 Euro je Aktie gekauft. Der Kaufwert beträgt also 10.000 Euro. Einige Monate später sind sie nur noch 7 Euro wert. Sie verkaufen Ihr Investment, der Verkaufserlös beträgt 7.000 Euro. Ihr Verlust: 3.000 Euro. Die Steuerpflicht für die Veräußerung von Aktie A: 0 Euro.
Mehr Glück haben Sie mit Unternehmen B. Der Kaufpreis je Aktie beträgt 10 Euro, die Anzahl ist 1.000, somit ein Kaufwert von 10.000 Euro. Sie verkaufen etwas später alle Aktien zu 15 Euro. Der Verkaufserlös: 15.000 Euro, Ihr Gewinn: 5.000 Euro. Die Steuerpflicht für die Veräußerung von Aktie B würde normalerweise betragen: (5.000 Euro – 1.000 Euro) x 25/100 = 1.000 Euro (also 5.000 Euro Gewinn minus 1.000 Euro Freibetrag, multipliziert mit 25 Prozent).
Durch das Verrechnen der Aktienverkäufe reduziert sich die zahlende Steuer: Verlust von A + Gewinn von B = -3.000 Euro + 5.000 Euro = 2.000 Euro. Abzüglich Freibetrag bleiben 1.000 Euro versteuernder Aktiengewinn: 2.000 Euro – 1.000 Euro = 1.000 Euro. Ihre Abgeltungsteuer beträgt demnach: 1.000 Euro x 25/100 = 250 Euro. Sollten Sie mit Aktie A Verluste realisiert haben, aber nur mit dem Verkauf von Anleihen Gewinne erzielen, können Sie diese nicht miteinander verrechnen, da beide Anlageklassen einem unterschiedlichen Verlusttopf angehören. Einbußen aus Anleihegeschäften können hingegen mit positiven Kapitalerträgen aus ETFs oder Fonds verrechnet werden, weil alles zum gleichen Verlusttopf gehört.
Kauf- und Verkaufskosten nicht vergessen
Beachten Sie, dass Sie für die richtige Verlustverrechnung noch verschiedene Kosten einbeziehen können: Kosten für Kauf und Verkauf werden vom Bruttogewinn abgezogen und erhöhen gleichermaßen den erzielten Nettoverlust, was die Steuerlast senkt. Die Berechnung erfolgt so: Erlös aus der Veräußerung minus Veräußerungskosten (wie Bankspesen) minus Anschaffungskosten minus Anschaffungsnebenkosten (wie Bearbeitungsgebühren) = Veräußerungsgewinn. All das macht Ihre Sparkasse, Bank oder Ihr Broker in der Regel automatisch.
Die verfassungsrechtliche Diskussion um die Verlustverrechnungsbeschränkung
Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste ist nicht unumstritten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Regelung für möglicherweise verfassungswidrig und hat sie daher dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Verfahren 2 BvL 3/21 zur Prüfung vorgelegt. Die Kritikpunkte sind eindeutig: Die Ungleichbehandlung von Kapitalerträgen – während Verluste aus Aktien nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen, können andere Verluste flexibler genutzt werden. Dies könnte einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darstellen.
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus, sodass Anleger vorerst mit der bestehenden Regelung planen müssen. Aus praktischer Perspektive eines Anlegers ist die Situation ärgerlich: Die Unterscheidung zwischen den Verlusttöpfen von Aktien und ETFs wird besonders bewusst, wenn man ETF Gewinne und Aktienverluste realisiert hat. Obwohl es möglich ist, Aktiengewinne mit ETF Verlusten zu verrechnen, bevor der verbleibende Gewinn versteuert wird, muss man andersherum den vollen Gewinn ohne Berücksichtigung der Aktienverluste versteuern. Insbesondere wenn es sich im konkreten Fall um einen reinen Wertpapier ETF handelt, wird diese steuerrechtliche Unterscheidung vielen nicht klar, und sie fühlen sich ungerecht behandelt.
Was genau ist eine Verlustbescheinigung?
Wenn Sie mit Aktien oder ETFs handelst, können Sie Gewinne erzielen – aber auch Verluste machen. Und genau hier kommt die Verlustbescheinigung ins Spiel. Sie ist ein offizielles Dokument Ihrer Bank oder Ihres Brokers, das Ihre nicht verrechneten Verluste aus Kapitalanlagen bestätigt. Warum ist das wichtig? Weil Sie mit dieser Bescheinigung Verluste steuerlich geltend machen können, um weniger Abgeltungssteuer zu zahlen.
Normalerweise verrechnet Ihre Bank Gewinne und Verluste automatisch innerhalb Ihres Depots. Aber haben Sie mehrere Depots bei verschiedenen Banken, bleiben Verluste oft ungenutzt. Eine Verlustbescheinigung ermöglicht es Ihnen, diese Verluste in der Steuererklärung mit Gewinnen aus anderen Depots zu verrechnen. Das kann Ihnen am Ende bares Geld sparen. Dies ist besonders relevant, wenn Sie versuchen, aktienverluste mit etf gewinnen verrechnen zu können – auch wenn dies direkt nicht möglich ist, hilft die Verlustbescheinigung bei der depotübergreifenden Optimierung.
Verlustbescheinigung beantragen: Fristen und Vorgehensweise
Die Verlustverrechnung ist auch möglich, wenn Sie Depots bei verschiedenen Banken oder Online-Brokern haben. Dann müssen Sie jedoch eine Verlustbescheinigung beantragen. Diese geben Sie in der Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigt dann die bescheinigten Verluste und verrechnet sie mit etwaigen positiven Kapitalerträgen anderer Kreditinstitute, die Sie sich ebenfalls haben bescheinigen lassen. Wichtige Frist: Die Verlustbescheinigung müssen Sie bis zum 15. Dezember eines Jahres bei dem Broker oder Kreditinstitut beantragen, bei dem Sie Ihr Depot haben.
Sollten Sie die Frist verpassen, können Sie dennoch von der Verlustverrechnung profitieren. Dann allerdings nur noch, wenn Sie in der Folge beim gleichen Broker oder der gleichen Bank künftig Gewinne erzielen. Mit den Gewinnen anderer Depots können Sie die Verluste nach der Frist nicht mehr ausgleichen. Die Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember eines Jahres bei Ihrer Bank beantragt werden. Verpasst du diese Frist, kannst du die Verluste nicht mehr fürs aktuelle Jahr mit anderen Gewinnen verrechnen – sie bleiben in deinem Depot und werden nur mit zukünftigen Gewinnen derselben Bank verrechnet.
Keine rückwirkende Beantragung möglich
Einmal die Frist verpasst, ist die Chance vertan – die Verlustbescheinigung kann nicht rückwirkend beantragt werden. Laut § 43a Abs. 3 EStG muss der Antrag bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank eingehen. Danach gibt es keine Möglichkeit mehr, die Verluste für das Steuerjahr über eine Verlustbescheinigung geltend zu machen. Was passiert, wenn du die Frist verpasst? Deine nicht verrechneten Verluste bleiben bei der Bank und werden automatisch ins nächste Jahr übertragen.
Das Problem: Du kannst sie nur mit zukünftigen Gewinnen bei derselben Bank verrechnen. Hast du mehrere Depots bei verschiedenen Banken, verlierst du die Möglichkeit, Verluste bankübergreifend mit Gewinnen aus anderen Depots zu verrechnen. Das bedeutet: Kein Antrag = Keine Steuererstattung. Falls du also steuerlich profitieren willst, solltest du spätestens Anfang Dezember checken, ob du eine Verlustbescheinigung brauchst – denn ein Nachholen ist nicht drin.
In welchen Situationen ist eine Verlustbescheinigung sinnvoll?
Eine Verlustbescheinigung wird immer dann relevant, wenn Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken liegen. Ohne Bescheinigung bleiben Verluste im Depot „gefangen“ und können nicht mit externen Gewinnen verrechnet werden. Besonders bei mehreren Depots, Bankwechsel oder gezielter Steueroptimierung kann sich der Antrag lohnen.
| Bereich | Kurz erklärt | Wann sinnvoll? | Wann nicht nötig? |
|---|---|---|---|
| Mehrere Depots | Gewinne & Verluste liegen bei unterschiedlichen Banken. | Steuer sparen – z. B. Verlust bei Bank A, Gewinn bei Bank B. | Wenn du nur ein einziges Depot nutzt. |
| Aktienverluste | Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. | Wenn du dieses Jahr keine Aktiengewinne hast. | Wenn die Bank intern bereits Aktiengewinne verrechnet. |
| Depotwechsel | Bei Schließung bleiben Verluste sonst bei der alten Bank. | Vor Depotauflösung unbedingt beantragen. | Wenn kein Wechsel geplant ist. |
| Hohe Gewinne | Direkte Reduzierung der Abgeltungssteuer. | Wenn hohe Kapitalgewinne + externe Verluste bestehen. | Wenn Verluste bewusst ins nächste Jahr getragen werden sollen. |
Sinnvoll: Steuer sparen durch bankübergreifende Verrechnung.
Kein Bedarf: Wenn nur ein Depot existiert.
Sinnvoll: Keine Aktiengewinne dieses Jahr.
Kein Bedarf: Wenn Bank intern bereits verrechnet.
Sinnvoll: Vor Depotauflösung beantragen.
Kein Bedarf: Wenn kein Wechsel geplant ist.
Sinnvoll: Hohe Gewinne + externe Verluste.
Kein Bedarf: Wenn du Verluste ins nächste Jahr tragen willst.
Praktische Umsetzung in der Steuererklärung
Wer Aktienverluste erlitten hat, sollte sich mit der korrekten steuerlichen Behandlung auseinandersetzen. Zunächst gilt es, die Verlustverrechnungstöpfe zu prüfen: Banken führen getrennte Töpfe für allgemeine Verluste und Aktienverluste. Falls Verluste bei unterschiedlichen Banken entstanden sind, kann eine Verlustbescheinigung beim Finanzamt eingereicht werden, um die Verluste depotübergreifend zu nutzen. Ein wichtiges Instrument ist der Verlustvortrag: Nicht verrechnete Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen und mit zukünftigen Aktiengewinnen verrechnet werden. Bei Westmont Group empfehlen wir unseren Mandanten, ihre Steuerbescheinigungen rechtzeitig anzufordern, um keine steuerlichen Vorteile zu verschenken.
Handlungsempfehlungen für strategisches Steuermanagement
Den Steuerbescheid unter Vorläufigkeit stellen lassen ist eine kluge Strategie: Da die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung noch nicht abschließend geklärt ist, kann es sinnvoll sein, den Steuerbescheid unter den Vorbehalt einer späteren Änderung stellen zu lassen. Einen Einspruch gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung einlegen sollten Sie erwägen, falls hohe Aktienverluste bestehen und keine ausreichenden Aktiengewinne erzielt wurden. Ein Einspruch mit Verweis auf das anhängige BVerfG-Verfahren kann hier sinnvoll sein.
Steuerstrategien gezielt nutzen bedeutet konkret: Gezielte Verkäufe von Aktien mit Gewinnen können helfen, bestehende Verluste steuerlich zu verwerten. ETFs und andere Kapitalanlagen sollten hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung optimiert werden, um die allgemeine Verlustverrechnung zu nutzen. Auch wenn Sie aktienverluste mit etf gewinnen verrechnen nicht direkt können, lassen sich durch geschickte Depotgestaltung und zeitlich abgestimmte Verkäufe dennoch steuerliche Vorteile realisieren.
Die steuerlichen Regeln in der Praxis
Die steuerlichen Regeln zur Verrechnung von Kapitalerträgen sind für Anleger nicht immer optimal. Besonders die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien sorgt für Einschränkungen, die von den Finanzgerichten aktuell geprüft werden. Anleger sollten ihre Steuerstrategie genau planen, um bestehende Verluste möglichst sinnvoll zu nutzen. Dabei kann eine steuerliche Beratung helfen, individuelle Optimierungsmöglichkeiten zu identifizieren. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung entscheidet – eine Änderung der aktuellen Regelung ist nicht ausgeschlossen.
Die Verlustbescheinigung ist ein mächtiges Steuer-Tool, aber nur, wenn du sie gezielt nutzt. Hast du mehrere Depots oder planst eine Bank zu wechseln, solltest du unbedingt prüfen, ob eine Beantragung sinnvoll ist. Aber Achtung: Die Frist endet jedes Jahr am 15. Dezember – danach ist keine rückwirkende Beantragung möglich!
Häufig gestellte Fragen zur Verlustverrechnung
Wie funktioniert die Abgeltungssteuer?
Wenn Sie Kapitalvermögen mit Wertpapieren aufbauen und dabei Gewinne realisieren, müssen Sie gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) eine Kapitalertragsteuer abführen. Diese wird auch Abgeltungsteuer genannt und beträgt 25 Prozent. Hinzu kommen gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Für die Steuerpflichtigen gibt es einen Freibetrag, den sogenannten Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Damit Ihre Sparkasse, Bank oder Ihr Broker diesen automatisch berücksichtigt, können Sie einen Freistellungsauftrag stellen. Sobald Sie ihn einreichen, gilt er für das Steuerjahr, also ab dem 1. Januar für das eingereichte Jahr.
Wie werden Aktienverluste steuerlich genutzt?
Wer durch die Veräußerung von Wertpapieren Geld verliert, kann diese nutzen, um künftig Steuern zu sparen. So ist eine Verrechnung beispielsweise eines Aktienverlustes mit Aktiengewinnen möglich. Dabei gibt es keine zeitliche Begrenzung. Wenn Sie als Anlegerin oder Anleger dieses Jahr ein Minus realisiert haben, können Sie es auch noch in vielen Jahren steuerlich geltend machen. Wie lange Sie Aktienverluste mit Gewinnen verrechnen können, ist zeitlich unbegrenzt.
Werden Verluste automatisch verrechnet?
Alle Wertpapiergeschäfte, die Sie als Anlegerin oder Anleger bei demselben Broker oder derselben Bank durchführen, werden automatisch verrechnet. Haben Sie Depots bei unterschiedlichen Banken und wollen Sie die dort erzielten Gewinne und Verluste vom Finanzamt miteinander verrechnen lassen, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung.
Können Verluste steuerlich geltend gemacht werden?
Ja. Sie können sich für Ihre Steuererklärung Ihre Verluste bescheinigen lassen, die dann von steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden. So müssen Sie weniger Steuern zahlen. Gesetzlich geregelt ist die Verlustverrechnung im EstG. In der Regel setzt Ihre Bank sie automatisch um. Aktiv werden müssen Sie, wenn Sie Depots bei verschiedenen Kreditinstituten oder Brokern haben.
Warum können ETF-Gewinne nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden?
ETF Gewinne können nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden, da diese als “Aktienverluste” und ETFs als “sonstige Kapitaleinkünfte” gelten. Diese steuerrechtliche Unterscheidung ist besonders ärgerlich für Anleger, die ETF Gewinne und Aktienverluste realisiert haben. Obwohl es möglich ist, Aktiengewinne mit ETF Verlusten zu verrechnen, bevor der verbleibende Gewinn versteuert wird, muss andersherum der volle Gewinn ohne Berücksichtigung der Aktienverluste versteuert werden. Der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung vieler Anleger und hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig.
Jetzt kostenlose Beratung sichern
Möchten Sie mehr über intelligente Immobilien- und Finanzstrategien erfahren? Füllen Sie einfach das Formular aus und ein Experte der Westmont Group wird sich persönlich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Bleiben Sie über die neuesten Anlagetrends, Steuerstrategien und Immobilienlösungen auf dem Laufenden. Folgen Sie der Westmont Group auf unseren Social-Media-Kanälen und erhalten Sie wertvolle Einblicke direkt in Ihren Feed.


