Kündigung wegen Eigenbedarf: Mieter findet keine Wohnung – Rechte und Möglichkeiten
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf stellt für viele Mieter eine existenzielle Bedrohung dar, insbesondere wenn sie trotz intensiver Suche keine neue Wohnung finden. Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2024 (Aktenzeichen 67 S 264/22) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die bundesweit für Aufmerksamkeit in der Presse sorgte. In diesem Fall durfte ein Mieter das Mietverhältnis für zwei Jahre fortsetzen, obwohl die Vermieterin die Wohnung wirksam wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte. Allerdings musste er dafür die ortsübliche Neuvertragsmiete bezahlen. Diese Entscheidung wurde als politisches Urteil und Ausweitung des Mieterschutzes diskutiert, da sie zeigt, dass der Gesetzgeber die berechtigten Belange des Mieters durchaus im Blick hat und ihn in Härtefällen vor unverschuldeter Obdachlosigkeit schützt.
Der Wohnungsmarkt ist heute heiß umkämpft, und jeder Mieter, der eine sichere Bleibe hat, kann sich glücklich schätzen. Wenn der Vermieter die Wohnung nun selbst nutzen möchte oder für nahe Angehörige benötigt, wird die Situation für Familien schnell existenzbedrohend. In München drohte beispielsweise einer Familie mit vier Kindern die Wohnungslosigkeit, obwohl die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt bekannt war. Das Gericht lehnte dennoch die Fristverlängerung ab, weil die Richter die unzureichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche kritisierten und die Interessen des Vermieters als vorrangig ansahen. Dieser Fall verdeutlicht die Herausforderungen, mit denen Betroffene konfrontiert sind, wenn eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen wird.
Bei der Westmont Group wissen wir aus jahrelanger Erfahrung, dass eine Eigenbedarfskündigung eine Form der Auflösung eines Mietverhältnisses ist, bei dem der Grund nicht in der Person des Mieters, sondern beim Wohnungseigentümer liegt. Doch muss ein Mieter solch eine Kündigungsform immer hinnehmen? In den folgenden Abschnitten lernen Sie die wichtigsten Aspekte dieser Kündigung kennen und erfahren, welche Möglichkeiten es für Mieter gibt und wie sich Beteiligte bei Konflikten verhalten sollten. Besonders wichtig ist dabei die Frage: Was passiert, wenn ein Mieter nach der Kündigungsfrist keinen Platz zum Unterkommen findet und ihm die Obdachlosigkeit droht? Die Situation ist keineswegs so aussichtslos, wie es zunächst scheint, denn das Gesetz bietet Schutz in Form von Widerspruchsrechten und Räumungsfristen.
Fehlender Ersatzwohnraum als Widerspruchsrecht
Bei der Prüfung der Frage, ob die Eigenbedarfskündigung des Vermieters wirksam ist, werden die Interessen des Mieters zunächst nur sehr eingeschränkt berücksichtigt. Es wird lediglich überprüft, ob der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für seinen Nutzungswunsch hat. Eine Abwägung der Interessen des Vermieters mit denjenigen des Mieters findet zunächst nicht statt. Damit der Mieter nicht vollkommen schutzlos ist, gesteht das Gesetz ihm jedoch ein Widerspruchsrecht zu, das in § 574 Abs.1 BGB verankert ist. Danach kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder andere Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Es sind viele Umstände denkbar, die eine Härte im Sinne des § 574 Abs.1 BGB begründen können, denn das Gesetz enthält diesbezüglich keine abschließende Aufzählung. Einen Grund hat der Gesetzgeber jedoch für so bedeutsam gehalten, dass er ihn in § 574 Abs.2 BGB ausdrücklich als Beispiel erwähnt: Es liegt eine Härte vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Die Mietenoberbegrenzungsverordnung weist beispielsweise das gesamte Stadtgebiet als angespannten Wohnungsmarkt aus, und wenn der Mieter nachgewiesen hat, dass er sich ernsthaft bemüht hat, Ersatzwohnraum zu beschaffen, und sich dabei im nahezu gesamten Stadtgebiet umgesehen hat, stehen seine Chancen gut, einen erfolgreichen Widerspruch einzulegen.
Zumutbare Bemühungen bei der Wohnungssuche
Vom Gesetz nicht formulierte, aber unbestrittene Voraussetzung für ein Widerspruchsrecht wegen nicht vorhandenen Ersatzwohnraums ist, dass der Mieter alle ihm möglichen sowie persönlich und wirtschaftlich zumutbaren Bemühungen unternommen hat, um angemessenen Ersatzwohnraum zu finden. Das LG Berlin stellte in seinem Urteil vom 22. 06. 1999 (Az. 64 S 32/99) klar, dass die Tatsache allein, dass dem Mieter kein anderweitiger Wohnraum zur Verfügung steht, nicht zur Annahme einer Härte führt. Welche Bemühungen vom Mieter konkret erwartet werden, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
| Pflicht / Situation | Was vom Mieter verlangt wird |
|---|---|
| Allgemeine Ersatzwohnungssuche | Aktives Beobachten von Wohnungsanzeigen und ernsthafte Kontaktaufnahme bei geeigneten Angeboten. |
| Kontakt zu Wohnungsgesellschaften | Nachfrage bei Wohnungsunternehmen nach verfügbarem Ersatzwohnraum. |
| Makler / Zeitungsinserate | Aufgabe mehrerer Inserate oder Einschaltung eines Maklers, sofern finanziell möglich. |
| Alter & körperliche Einschränkungen | Reduzierte Anforderungen bei gesundheitlichen oder altersbedingten Einschränkungen. |
| Angespannter Wohnungsmarkt | Suche im nahezu gesamten Stadtgebiet erforderlich. |
Anforderungen an angemessenen Ersatzwohnraum
Nicht jeder verfügbare Wohnraum gilt automatisch als geeigneter Ersatz. Nach § 574 Abs. 2 BGB muss die Ersatzwohnung für den Mieter angemessen sein. Maßgeblich sind dabei vor allem die bisherigen Wohnverhältnisse. Zwar muss der Mieter keine exakt gleichwertige Wohnung finden, eine gewisse Verschlechterung ist hinzunehmen – jedoch nur, solange der soziale Status des Mieters nicht beeinträchtigt wird.
| Aspekt | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Angemessenheit | Ersatzwohnraum muss angemessen sein, nicht identisch zur bisherigen Wohnung. |
| Wohnstandard | Menschenwürdiges Wohnen ist notwendig, aber allein nicht ausreichend. |
| Verschlechterung | Eine gewisse Verschlechterung ist zumutbar, solange der soziale Status nicht betroffen ist. |
Der Mieter ist nicht verpflichtet, durch den Wohnungswechsel erhebliche Einschnitte in seinen bisherigen Lebenszuschnitt hinzunehmen. Art, Größe, Ausstattung, Zustand und Nutzung der Ersatzwohnung müssen den bisherigen Wohnbedarf grundsätzlich abdecken. Besonders ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Mieter dürfen nicht auf Pflegeheime, Notunterkünfte oder vergleichbare Lösungen verwiesen werden.
| Situation | Was nicht verlangt werden darf |
|---|---|
| Lebenszuschnitt | Keine gravierenden Änderungen des bisherigen Lebensstils. |
| Alter | Kein Verweis auf Alters- oder Pflegeheime. |
| Notunterkünfte | Obdachlosen- oder Behelfsunterkünfte sind unzumutbar. |
Grundsätzlich kann eine Ersatzwohnung auch außerhalb des bisherigen Wohngebiets liegen. Als Suchraum kommt regelmäßig das gesamte Gemeindegebiet in Betracht. Ausnahmen bestehen jedoch bei hohem Alter, Pflegebedürftigkeit oder psychischen Erkrankungen. In diesen Fällen kann es erforderlich sein, dass sich die Ersatzwohnung in räumlicher Nähe zu Angehörigen oder Betreuungspersonen befindet.
| Regel | Ausnahme |
|---|---|
| Gemeindegebiet | Grundsätzlich reicht jede Lage innerhalb der Gemeinde. |
| Familiennähe | Bei Pflegebedarf darf Nähe zu Angehörigen verlangt werden. |
| Gesundheit | Psychische Erkrankungen können eine örtliche Beschränkung rechtfertigen. |
Neben Lage und Ausstattung spielen auch die wirtschaftlichen Bedingungen eine zentrale Rolle. Die Miethöhe der Ersatzwohnung muss für den Mieter finanziell zumutbar sein. Eine Mieterhöhung ist grundsätzlich hinzunehmen, überschreitet jedoch regelmäßig dann die Grenze, wenn sie deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt oder die bisherige Lebensführung erheblich einschränkt. Auch befristete Mietverhältnisse mit einem absehbar erneuten Umzug können unzumutbar sein.
| Kriterium | Bewertung |
|---|---|
| Mietpreis | Grundsätzlich bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zumutbar. |
| Finanzielle Lage | Persönliche Einkommensverhältnisse sind entscheidend. |
| Sozialleistungen | Ansprüche auf Unterstützung müssen berücksichtigt werden. |
| Befristung | Kurzfristige Übergangslösungen mit erneutem Umzug sind unzumutbar. |
Beginn der Ersatzwohnraumbeschaffungspflicht
Dass der Mieter Bemühungen, eine Ersatzwohnung zu finden, irgendwann angestellt hat, reicht oft nicht aus, um eine Härte im Sinne des § 574 Abs.2 BGB zu begründen. Viele Mieter machen nämlich den entscheidenden Fehler, dass sie mit ihrer Suche nicht rechtzeitig genug beginnen. Nach zwar nicht unbestrittener, aber überwiegender Auffassung muss der Mieter nämlich sofort nach dem Zugang der Kündigung beginnen, sich um eine Ersatzwohnung zu bemühen, wie das LG Karlsruhe am 09. 02. 1990 (Az. 9 S 306/89) entschied. Auf die Geltung der Ansicht, die Bemühungen seien erst nach dem Erlass eines Räumungsurteils erforderlich, sollte sich der Mieter nicht verlassen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allenfalls dann, wenn der Mieter aufgrund konkreter Umstände auf die Unwirksamkeit der Kündigung oder darauf vertrauen konnte, dass sein Widerspruch aus anderen Gründen Erfolg haben würde, so das LG Regensburg am 05.10.1982 (Az. 2 S 177/82).
Die Pflicht, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen, besteht allerdings schon ab Zugang der Kündigung. Als umfangreich und intensiv können diese Bemühungen nicht bezeichnet werden, wobei das Gericht nicht die zweifelsfrei überaus angespannte Lage des Münchner Mietmarkts verkennt. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass die Antragsteller bzw. Beklagten mit ihren 4 minderjährigen Kindern ein hohes Maß an sozialer Schutzbedürftigkeit aufweisen. Bei der Westmont Group haben wir in der Praxis erlebt, dass gerade Familien mit Kindern besonders vulnerabel sind, wenn eine Kündigung wegen Eigenbedarf und der Mieter dann tatsächlich keine Wohnung findet – hier ist schnelles und strategisches Handeln gefragt.
Darlegungs- und Beweislast vor Gericht
Auch wenn die Ersatzwohnraumsuche des Mieters den zuvor beschriebenen Anforderungen genügt, kann es dennoch vorkommen, dass ein Gericht in einem Räumungsrechtsstreit keine Härte im Sinne des § 574 Abs.2 BGB annimmt. Dem Mieter obliegt es nämlich, seine Bemühungen, Ersatzwohnraum zu finden, vor Gericht darzulegen und – falls der Vermieter diese bestreitet – zu beweisen, wie das OLG Köln am 10.03. 2003 (Az. 16 U 72/02) urteilte. Gelingt ihm dies nicht, wird er – falls keine anderweitigen Härtegründe gegeben sind – zur Räumung verurteilt, auch wenn die Voraussetzungen für ein Widerspruchsrecht an sich vorliegen.
Seiner Darlegungslast wird der Mieter keinesfalls dadurch gerecht, dass er auf die angespannte Lage am Wohnungsmarkt verweist. Erforderlich sind vielmehr detaillierte Angaben dazu, welche Bemühungen er im Einzelnen unternommen hat, um angemessenen Ersatzwohnraum zu finden. Die Gerichte stellen insoweit hohe Anforderungen. So hat das LG Bonn mit Urteil vom 17.06.1991 (Az. 6 S 27/91) gefordert, dass der Mieter konkrete Angaben zu Ort, Zeit und Gelegenheit sowie zum Inhalt seiner Bemühungen macht, aus denen sich insbesondere auch die Intensität der Wohnungssuche ergibt. Ein wichtiger Tipp für Mieter: Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum und halten Sie schriftlich fest, wann und an welchem Ort Sie welche Bemühungen mit welcher Intensität vorgenommen haben und warum diese nicht zum Erfolg geführt haben.
Lassen Sie sich diese – wenn möglich – von Dritten wie beispielsweise Maklern, Vermietern oder Mitarbeitern von Wohnungsgesellschaften schriftlich bestätigen. Anders als gegebenenfalls vorhandene Bestätigungen Dritter eignen sich die eigenen Aufzeichnungen zwar nicht zur Beweisführung, sie ermöglichen aber eine substantiierte Darlegung vor Gericht und erhöhen die Anforderungen an den Vortrag der Gegenseite. Je genauer nämlich der Mieter seine Bemühungen beschreibt, desto detaillierter muss der Vermieter darlegen, warum diese Bemühungen seiner Ansicht nach nicht stattgefunden haben sollen.
Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter
Hat der Mieter alles richtig gemacht und unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung auseichende Bemühungen angestellt, angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden, bedeutet auch dies – selbst wenn diese erfolglos geblieben sind – noch nicht zwangsläufig, dass die vorliegende Härte auch ein Widerspruchsrecht begründet. Oft wird nämlich übersehen, dass das Gesetz das Vorliegen der Härte nicht ausreichen lässt, sondern ein Widerspruchsrecht erst dann gewährt, wenn die Härte auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Es bedarf daher einer umfassenden Interessenabwägung: Nur wenn sich ergibt, dass das Interesse des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses überwiegt, steht dem Mieter das Widerspruchsrecht zu. Ins Verhältnis zu setzen sind hierbei die Nachteile, die für den Mieter im Falle einer Vertragsauflösung entstehen, und diejenigen, die der Vermieter erleidet, wenn das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Wie diese Interessenabwägung ausfällt, ist eine Frage des Einzelfalls, über die notfalls ein Gericht zu entscheiden hat.
Wichtig für den Mieter ist es in diesem Zusammenhang, darauf zu achten, dass die Interessen des Vermieters gemäß § 574 Abs.3 BGB nur insoweit Beachtung finden, als sie im Kündigungsschreiben angegeben sind, es sei denn, sie sind nachträglich (nach Abgabe der Kündigungserklärung) entstanden.
Tatsächlich kann bei Überwiegen des Mieterinteresses auch die Fortsetzung des Mietverhältnisses für einen konkreten Zeitraum angeordnet werden oder aber auch auf unbestimmte Zeit. Das Landgericht Berlin hat sich in einem Fall für einen Zeitraum von zwei Jahren entschieden, was für den Vermieter, der die Wohnung selbst nutzen möchte, sehr lang ist. Dies ist kein Zeitraum, der kurzfristig überbrückt werden kann. Immerhin besteht die Gefahr, dass auch nach Ablauf der zwei Jahre die Fortsetzung des Mietverhältnisses weiter angeordnet werden kann, wenn sich die Situation für den Mieter in dieser Zeit weiter verschlechtert. Die konkrete Situation für den Vermieter muss zwar in der Interessenabwägung berücksichtigt werden, kommt aber in der öffentlichen Darstellung und Debatte viel zu kurz.
Formale Anforderungen an den Widerspruch
Die Rechtsfolgen eines Widerspruchs wegen fehlenden Ersatzwohnraums treten nur ein, wenn der Mieter den Widerspruch rechtzeitig und in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form dem Vermieter gegenüber erklärt. Welche Anforderungen an die Widerspruchserklärung zu stellen sind, beschreibt das Gesetz in § 574b BGB. Die Westmont Group empfiehlt, sich bereits frühzeitig mit Inhalt, Form und Frist der Widerspruchserklärung auseinanderzusetzen – ein Muster und weitere Informationen zu Eigenbedarfskündigung, Widerspruch und Widerspruchsfrist finden Sie in entsprechenden Fachartikeln.
Hat der Mieter einen wirksamen Widerspruch erhoben, führt dies weder zur Unwirksamkeit der Kündigung noch zur automatischen Fortsetzung des Mietverhältnisses. Der Mieter hat im Falle eines wirksamen Widerspruchs jedoch gemäß § 574a Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Vermieter, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Für die Fortsetzung des Mietverhältnisses bedarf es einer Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter. Kommt diese nicht zu Stande, kann sie durch Urteil ersetzt werden (vgl. § 574a Abs.2 S.1 BGB).
In der Regel beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf eine Fortsetzung für einen befristeten Zeitraum, für dessen Bemessung es entscheidend darauf ankommt, wann die Härte voraussichtlich entfallen sein wird oder die Vermieterinteressen überwiegen werden. Eine unbefristete Fortsetzung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht – auch hier verweisen wir auf weitere Informationen zu den Rechtsfolgen eines wirksam erhobenen Widerspruchs sowie zum Thema Eigenbedarfskündigung, Widerspruch, Widerspruchsfrist und Muster.
Räumungsfrist als Alternative zum Widerspruch
Hatte der Mieter mit seinem Widerspruch gemäß § 574 BGB keinen Erfolg oder hat er diesen gar nicht oder nicht form– und fristgerecht erhoben, ist noch nicht alles verloren. Das Gesetz sieht noch eine weitere Möglichkeit vor, mit deren Hilfe der Mieter, der keinen Ersatzwohnraum findet, den zumindest vorübergehenden Verbleib in der Wohnung erreichen kann. Von dieser Möglichkeit kann der Mieter Gebrauch machen, wenn bereits ein Räumungsrechtsstreit im Gange ist und abzusehen ist, dass dieser mit einer Verurteilung zur Räumung endet. Gemäß § 721 Abs.1 S.1 ZPO kann das Gericht nämlich immer dann, wenn auf Räumung von Wohnraum erkannt wird, auf Antrag oder von Amts wegen dem Mieter eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren.
Der Umstand, dass der Mieter mit seinem Widerspruch nach § 574 BGB gescheitert ist oder es versäumt hat, diesen zu erhoben, hindert ihn nicht, unter Berufung auf identische Härtegründe eine Räumungsfrist zu beantragen, wie Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, Mietrecht, Einleitung Räumungsvollstreckung, Rn.14, ausführt. Bei der Westmont Group haben wir die Erfahrung gemacht, dass gerade in Fällen, wo eine Kündigung wegen Eigenbedarf vorliegt und der Mieter keine Wohnung findet, die Räumungsfrist oft eine realistische Lösung darstellt, die beiden Parteien Zeit verschafft.

Interessenabwägung bei der Räumungsfrist
Aus dem Gesetz ergibt sich zwar nicht, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit das Gericht eine Räumungsfrist gewährt. Unumstritten ist jedoch, dass die Entscheidung des Gerichts aufgrund einer Interesseabwägung zu ergehen hat, wie das LG Mannheim in seinem Beschluss vom 26.11.1992 (Az. 4 T 314/92) klarstellte. Gegenüberzustellen ist hierbei das Interesse des Mieters, zumindest zeitweise in der Wohnung zu verbleiben, und das Interesse des Vermieters, die Wohnung selbst zu nutzen oder Angehörigen zur Verfügung zu stellen.
Zu Gunsten des Mieters ist im Rahmen dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen, wenn diesem kein angemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung steht, entschied das AG Mannheim am 14.08.2009 (Az. 14 C 29/09). Für die Beurteilung des Gewichts der Vermieterinteressen ist die Dringlichkeit des Eigenbedarfs von entscheidender Bedeutung.
Welcher Ersatzwohnraum für den Mieter angemessen und zumutbar ist, ist – wie auch im Rahmen der Prüfung des Widerspruchsrechts des Mieters gemäß § 574 BGB – eine Frage des Einzelfalls, insbesondere der bisherigen Wohnverhältnisse und der finanziellen Verhältnisse des Mieters. Es wird jedoch vertreten, dass dem Mieter im Rahmen des § 721 ZPO mehr zumutbar ist als im Rahmen des § 574 BGB, wie Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 721 ZPO, Rn. 20, ausführt.
Räumungsfrist auch ohne bisherige Wohnungssuche
Anders als für den Erfolg des Widerspruchs gemäß § 574 BGB wird es für die Einräumung einer Räumungsfrist nicht zwangsläufig für erforderlich gehalten, dass der Mieter sich bereits um Ersatzwohnraum bemüht hat. Nach einem Beschluss des LG Wuppertal vom 17.10.1994 (Az. 6 T 792/94) soll die Pflicht des Mieters, sich nachhaltig um eine Ersatzwohnung zu bemühen, noch nicht ohne weiteres mit Ausspruch der Kündigung einsetzen, sondern im Allgemeinen erst mit der Rechtskraft des Räumungsurteils beginnen. Demzufolge kann eine Räumungsfrist gewährt werden, wenn der Mieter den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen kann, dass er bereits Bemühungen um angemessenen Ersatzwohnraum vorgenommen hat, so das LG Bonn am 17. 06. 1991 (Az. 6 S 27/91).
Etwas anderes soll allerdings dann gelten, wenn der Mieter bereits vor Erlass des Räumungsurteils von der Berechtigung der Kündigung oder der Erfolglosigkeit seiner sonstigen Verteidigung ausgehen muss. In diesem Fall setzt die Pflicht eines Mieters, sich um eine Ersatzwohnung zu bemühen, grundsätzlich zu einem früheren Zeitpunkt ein, entschied das LG Hamburg in seinem Beschluss vom 04.07.1988 (Az. 16 T 58/88). Unverzichtbare Voraussetzung für eine zu Gunsten des Mieters ergehende Entscheidung ist die hinreichende Ersatzwohnraumsuche in jedem Fall dann, wenn der Mieter nicht die erstmalige Einräumung, sondern gemäß § 721 Abs.3 ZPO die Verlängerung der bereits eingeräumten Räumungsfrist begehrt, wie der BGH in seinem Beschluss vom 27.06.1990 (Az. XII ZR 73/90) urteilte.
Dauer und Höchstgrenze der Räumungsfrist
Das Gesetz enthält in § 721 Abs.5 ZPO eine Höchstgrenze für die Räumungsfrist: Danach darf diese nicht mehr als ein Jahr ab Rechtskraft des Räumungsurteils oder – falls der Mieter die Wohnung erst an einem nach der Rechtskraft liegenden Tag räumen muss – ab diesem Tag betragen. Eine Mindestfrist gibt es nicht, allerdings muss die Räumungsfrist gemäß § 721 Abs.1 S.1 ZPO den Umständen nach angemessen sein. Abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles muss die Frist in der Regel so lange bemessen sein, dass der Mieter in der Lage ist, Ersatzwohnraum zu finden und den Umzug zu vollziehen. Allerdings dürfen auch die Vermieterinteressen bei der Bemessung der Länge der Räumungsfrist nicht unbeachtet bleiben.
Reicht die Räumungsfrist nicht aus, kann gemäß § 721 Abs.3 ZPO spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist ein Verlängerungsantrag gestellt werden, wenn die Höchstfrist noch nicht erreicht ist. Gemäß § 721 Abs.1 S.1 ZPO kann das Gericht die Räumungsfrist zwar auch von Amts wegen anordnen, vorausgesetzt, der Mieter hat die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen vorgetragen. Jedem Mieter ist jedoch zu raten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies muss vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, geschehen.
Rechtliche Bewertung der Berliner Entscheidung
Es ist nicht das erste Mal, dass das Landgericht Berlin bei der Beurteilung individueller Härte für den Mieter den angespannten Wohnungsmarkt heranzieht. Dem ist der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22. Mai 2019 (Az. VIII ZR 180/18) entgegengetreten, in der er den angespannten Wohnungsmarkt lediglich als ein Indiz für den Härtegrund, dass kein Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann, einordnete.
Vielmehr müsse der Mieter beweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um Ersatzwohnraum zu finden. Gelegentliche Versuche reichen dazu nicht ausreichend. Dabei wird von ihm verlangt, dass er auch Einschnitte hinzunehmen habe; beispielsweise müsse das Einkommen aller Haushaltsangehörigen berücksichtigt werden, wenn es um die Frage der Angemessenheit der Miethöhe der Ersatzwohnung geht.Tatsächlich kann bei Überwiegen des Mieterinteresses auch die Fortsetzung des Mietverhältnisses für einen konkreten Zeitraum angeordnet werden oder aber auch auf unbestimmte Zeit.
Das Landgericht Berlin hat sich nun für einen Zeitraum von zwei Jahren entschieden, was für den Vermieter, der die Wohnung selbst nutzen möchte, sehr lang ist. Dies ist kein Zeitraum, der kurzfristig überbrückt werden kann. Immerhin besteht die Gefahr, dass auch nach Ablauf der zwei Jahre die Fortsetzung des Mietverhältnisses weiter angeordnet werden kann, wenn sich die Situation für den Mieter in dieser Zeit weiter verschlechtert. Die konkrete Situation für den Vermieter muss zwar in der Interessenabwägung berücksichtigt werden, kommt aber in der öffentlichen Darstellung und Debatte viel zu kurz.
Münchner Urteil: Ablehnung der Fristverlängerung
Das Amtsgericht München hat in einem kürzlich ergangenen Urteil (Az. 472 C 22260/20) den Antrag einer Familie mit vier minderjährigen Kindern auf Verlängerung der Räumungsfrist für ihre Mietwohnung abgelehnt. Die Familie hatte beantragt, die vom Landgericht München I gesetzte Räumungsfrist um sechs Monate bis zum 31.07.2023 zu verlängern. Das Gericht wies diesen Antrag jedoch zurück und verpflichtete die Familie, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Fall hat eine längere Vorgeschichte: Bereits am 15.10.2020 hatte der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Das Mietverhältnis endete dadurch spätestens zum 31.01.2021. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit, der sich über mehrere Instanzen zog: Das Amtsgericht München gewährte den Mietern am 23.12.2021 zunächst eine Räumungsfrist bis zum 28.02.2022. Im Berufungsverfahren bestätigte das Landgericht München I am 03.08.2022 dieses Urteil, verlängerte die Räumungsfrist jedoch bis zum 31.01.2023.
Das Amtsgericht München begründete seine Entscheidung gegen eine weitere Fristverlängerung mit mehreren Faktoren: Unzureichende Bemühungen um Ersatzwohnraum – das Gericht sah die Bemühungen der Familie um eine neue Wohnung als nicht ausreichend an. In den letzten fünf Monaten vor der Entscheidung hatte die Familie lediglich 10 Wohnungsbewerbungen eingereicht und nur 10 Besichtigungen wahrgenommen.
Das Gericht bewertete diese Anstrengungen als „dürftig“, insbesondere angesichts der langen Zeit seit der Kündigung im Oktober 2020. Lange Verfahrensdauer – das Gericht berücksichtigte, dass seit der wirksamen Kündigung im Oktober 2020 bereits viel Zeit vergangen war. Die Familie hatte nach Ansicht des Gerichts auch nach dem erstinstanzlichen Urteil viel Zeit ungenutzt verstreichen lassen. Bereits gewährte Fristen – das Gericht betonte, dass den Mietern bereits durch das Landgericht München I eine erhebliche Räumungsfrist bis zum 31.01.2023 gewährt worden war.
Typische Konflikte und Streitfälle
Wenn ein Vermieter Eigenbedarf anmelden möchte, dann gibt es hierbei oft einige Unstimmigkeiten. Diese beruhen oft darauf, dass Mieter sich ungerecht behandelt fühlen, weil sie sich an die vertraglichen Richtlinien gehalten haben und der Eigentümer dennoch das Mietverhältnis beenden möchte. Der Immobilienbesitzer hingegen ist oft der Ansicht, dass es nur gerechtfertigt ist, den ihm gehörenden Wohnraum selbst zu nutzen oder nahen Angehörigen zur Verfügung zu stellen. Daher landen solche Konflikte häufig vor Gericht. Im Anschluss werden folgende (rechtliche) Streitfälle bei einer Eigenbedarfskündigung näher erläutert: Mieter will nicht ausziehen, keine neue Wohnung für die betroffene Person sowie Vortäuschung des Eigenbedarfs.
Bei einer Eigenbedarfskündigung ist es auch möglich, dass der gekündigte Mieter die Wohnung nicht verlassen möchte. In solch einem Fall bleibt dem Eigentümer oft nichts anderes übrig, als diesen mit einer Räumungsklage zum Ausziehen aus der Wohnung zu bringen. Diese muss er bei jenem Amtsgericht, das sich im Bereich des Standortes der Wohnung befindet, stellen. Ob einer solchen Klage vom Gericht stattgegeben wird, ist für jeden Einzelfall unterschiedlich, weshalb sich auch die Erfolgschancen individuell ergeben.
Die größte Sorge eines Mieters bei einer Eigenbedarfskündigung ist die Obdachlosigkeit, wenn sich nicht rechtzeitig eine neue Wohnung finden lässt. Allerdings bedeutet der fehlende Ersatzwohnraum eine besondere Härte gemäß § 574 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die den Eigenbedarf des Vermieters durch einen Widerspruch gegen die Auflösung des Mietverhältnisses rechtfertigen können und die Erfolgschancen enorm erhöhen. Dementsprechend ist es Mietern, die nach einer Eigenbedarfskündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist keine neue Wohnung haben, anzuraten, einen Widerspruch dagegen einzulegen.
Vorgetäuschter Eigenbedarf und Schadensersatz
Es kann im Alltag auch vorkommen, dass ein Vermieter nur behauptet, die entsprechende Wohnung selbst zu benötigen. Hat der gekündigte Mieter den Verdacht, dass der Eigenbedarf gar nicht besteht, sollte er definitiv Widerspruch gegen die Kündigung erheben. Denn wenn sich im Anschluss tatsächlich herausstellt, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam ist, da der Besitzer den Wohnraum gar nicht selbst oder für nahe Angehörige benötigt, kann der Mieter nicht nur in der Immobilie wohnen bleiben, sondern auch bestimmte Zahlungen fordern.
Auch wenn erst in der neuen Wohnung herauskommt, dass der damalige Vermieter gar keinen Eigenbedarf anmelden hätte dürfen, hat die betroffene Person Anspruch auf Schadensersatz. Falls die Wohnung zudem noch nicht neu vergeben wurde, besteht auch die Möglichkeit, wieder einzuziehen. Die Westmont Group rät in solchen Fällen zur umgehenden rechtlichen Prüfung, da hier erhebliche Ansprüche entstehen können.
Unterstützung durch einen Anwalt
Für die Eigentümer von Mietobjekten, insbesondere von Immobilien, kann der Beistand eines Anwalts verhindern, dass sich in der Kündigung wegen Eigenbedarf Fehler einschleichen, die das Schreiben unzulässig machen. Er kann außerdem für Vermieter die Erfolgschancen einer Räumungsklage beurteilen. Im Gegensatz dazu unterstützt ein Jurist einen Mieter dabei, eine ungerechtfertigte beziehungsweise unzulässige Eigenbedarfskündigung zu umgehen.
In diesem Zusammenhang klärt er Sie nicht nur über die formalen und zeitlichen Vorgaben eines Widerspruchs auf, sondern findet auch Belege dafür, dass der Vermieter eigentlich gar keinen Eigenbedarf an der entsprechenden Immobilie hat.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn der Mieter nach einer Kündigung wegen Eigenbedarf keine Wohnung findet?
Wenn ein Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung keine Wohnung findet, kann er gemäß § 574 Abs.2 BGB Widerspruch einlegen. Dies gilt als besondere Härte, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Der Mieter muss jedoch nachweisen, dass er sich unmittelbar nach Zugang der Kündigung intensiv und nachweislich um eine Ersatzwohnung bemüht hat. Das Gericht führt dann eine Interessenabwägung durch und kann dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für einen befristeten Zeitraum gewähren oder eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr einräumen.
Welche Bemühungen muss der Mieter bei der Wohnungssuche nachweisen?
Der Mieter muss alle persönlich und wirtschaftlich zumutbaren Bemühungen unternehmen, um Ersatzwohnraum zu finden. Dazu gehören: regelmäßige Verfolgung von Wohnungsangeboten in Zeitungen und Medien, Kontaktaufnahme mit Wohnungsgesellschaften, Beauftragung eines Maklers (falls finanziell zumutbar), und Teilnahme an Besichtigungen. Die Bemühungen müssen detailliert dokumentiert werden mit Angaben zu Ort, Zeit und Inhalt. Gelegentliche Versuche reichen nicht aus – Gerichte fordern konkrete Nachweise über die Intensität der Wohnungssuche. Schriftliche Bestätigungen von Maklern oder Vermietern über erfolglose Bewerbungen stärken die Position des Mieters erheblich.
Wie lange kann ein Mieter trotz Eigenbedarfskündigung in der Wohnung bleiben?
Bei erfolgreicher Härtefallprüfung kann ein Mieter das Mietverhältnis für einen befristeten Zeitraum fortsetzen. Das Landgericht Berlin gewährte beispielsweise in einem Fall zwei Jahre Aufschub. Alternativ kann das Gericht gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist von maximal einem Jahr ab Rechtskraft des Räumungsurteils einräumen. Die konkrete Dauer hängt von der Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter ab. Faktoren wie soziale Schutzbedürftigkeit (z.B. Familie mit Kindern), angespannter Wohnungsmarkt, Alter und Gesundheitszustand werden berücksichtigt. Während dieser Frist muss der Mieter allerdings die ortsübliche Neuvertragsmiete oder eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Was ist zumutbarer Ersatzwohnraum bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf?
Zumutbarer Ersatzwohnraum richtet sich nach den bisherigen Wohnverhältnissen und den finanziellen Verhältnissen des Mieters. Die Ersatzwohnung muss hinsichtlich Art, Größe, Ausstattung und Lage den Wohnbedarf decken, wobei eine gewisse Verschlechterung hingenommen werden muss, solange der soziale Status nicht betroffen ist.
Die Miete sollte die ortsübliche Vergleichsmiete nicht wesentlich überschreiten und unter Berücksichtigung eventueller Sozialleistungen bezahlbar sein. Das gesamte Gemeindegebiet kommt grundsätzlich in Betracht. Nicht zumutbar sind: Obdachlosenunterkünfte, Behelfsunterkünfte, Altersheime (bei rüstigen Senioren), befristete Kurzzeitmieten oder Wohnungen, die eine Verschlechterung des bisherigen Lebenszuschnitts bedeuten würden.
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