Haus überschreiben an nur ein Kind – zwischen Familienfrieden und Notarkosten
Eine Mandantin erzählte mir vor einigen Monaten von ihrem Elternhaus: Ihre Mutter wollte es zu Lebzeiten an sie überschreiben, weil sie es war, die die Eltern jahrelang gepflegt hatte – ihr Bruder lebte 400 Kilometer entfernt und hatte kaum Kontakt. Die erste Frage, die alle Beteiligten stellten, war fast immer dieselbe: Was kostet das eigentlich beim Notar? Und gleich danach: Muss der Bruder zustimmen? Bekommt er trotzdem etwas?
Genau diese beiden Fragen – Kosten und Fairness gegenüber Geschwistern – begegnen mir bei der Westmont Group praktisch bei jeder Beratung zum Thema Haus überschreiben an nur ein Kind. In diesem Beitrag beantworte ich beide ausführlich: Was eine Hausüberschreibung beim Notar tatsächlich kostet, egal ob an ein Kind oder an den Ehepartner, welche Rolle Wohnrecht und Nießbrauch dabei spielen, und wie sich die Ansprüche der übrigen Geschwister rechtlich und praktisch regeln lassen.
Was bedeutet „Haus überschreiben" rechtlich überhaupt?
Mit Haus überschreiben ist im Alltag fast immer eine Schenkung gemeint: Der oder die Eigentümer übertragen das Eigentum am Haus unentgeltlich auf eine andere Person, meist ein Kind oder den Ehepartner. Rechtlich handelt es sich dabei um einen Übertragungsvertrag, der zwingend notariell beurkundet werden muss und anschließend zu einer Grundbuchänderung führt. Ohne diese beiden Schritte bleibt die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer weiterhin im Grundbuch eingetragen, unabhängig davon, was mündlich vereinbart wurde.
Häufige Anlässe für eine Hausüberschreibung an ein Kind sind die Anerkennung geleisteter Pflege, der Wunsch, die Immobilie in der Familie zu halten, oder schlicht die vorausschauende Nachlassplanung, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Manchmal steht auch die Sorge vor künftigen Pflegekosten im Vordergrund – dazu weiter unten mehr, denn hier lauert eine der größten Fallen überhaupt.
Haus überschreiben kosten: Was der Notar tatsächlich verlangt
Die mit Abstand häufigste Frage lautet schlicht: Was kostet ein Haus überschreiben beim Notar? Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), konkret die Gebührentabelle B in Anlage 2. Notarkosten sind in Deutschland bundesweit gesetzlich festgelegt – es gibt also keinen Verhandlungsspielraum und auch keinen „günstigeren” Notar für dieselbe Leistung.
Als grobe, aber verlässliche Faustregel gilt: Notarkosten für die Beurkundung des Übertragungsvertrags liegen üblicherweise bei etwa 1 bis 1,5 Prozent des Immobilienwerts, die zusätzliche Grundbuchgebühr für die Eigentumsumschreibung bei weiteren 0,3 bis 0,5 Prozent. Zusammen bewegen sich die reinen Notarkosten und Grundbuchkosten bei einer Hausüberschreibung damit meist in einer Größenordnung von 1,5 bis 2 Prozent des Immobilienwerts – wobei der prozentuale Anteil bei höheren Werten tendenziell sinkt, weil die Gebührentabelle degressiv aufgebaut ist.
Ein konkretes Beispiel aus der Praxis verdeutlicht die Größenordnung: Bei einer Immobilie im Wert von 400.000 Euro liegt die reine Beurkundungsgebühr für den Übertragungsvertrag bei rund 1.500 bis 1.600 Euro, die Änderung des Grundbucheintrags kostet zusätzlich etwa 800 bis 850 Euro – zusammen also rund 2.300 bis 2.450 Euro, was ungefähr 0,6 Prozent des Immobilienwerts entspricht. Wer die genauen, aktuellen Werte für den eigenen Fall wissen möchte, sollte sich direkt beim beauftragten Notar ein unverbindliches Kostenangebot einholen, da die exakten Beträge je nach Ausgestaltung des Vertrags – etwa mit oder ohne zusätzlich vereinbartem Wohnrecht – variieren können.
Haus umschreiben kosten: Was zusätzlich zum Notar dazukommt
Neben den reinen Notarkosten und Grundbuchgebühren sollten Sie bei einer Hausüberschreibung weitere mögliche Kostenpunkte einplanen. Dazu zählt zunächst ein Verkehrswertgutachten, das den aktuellen Marktwert der Immobilie feststellt – dieser Wert wird sowohl für das Finanzamt als auch für die Berechnung eventueller Pflichtteils- oder Ausgleichsansprüche benötigt. Die Kosten für ein solches Gutachten variieren je nach Umfang und Objekt und können seit 2009 frei mit dem Gutachter verhandelt werden.
Hinzu kommen mögliche Kosten für anwaltliche Beratung, insbesondere wenn Sie den Übertragungsvertrag nicht nur vom Notar aufsetzen, sondern zusätzlich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht prüfen lassen möchten – gerade bei komplexeren Konstellationen mit mehreren Kindern eine sinnvolle Investition. Nicht zu vergessen: Eine Schenkung befreit weder von der laufenden Grundsteuer noch, falls vorhanden, von bestehenden Grundschulden auf der Immobilie. Wie sich eine solche Grundschuld nach vollständiger Tilgung eines Darlehens löschen lässt, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag Grundschuld löschen ohne Notar.
Haus überschreiben ohne Notar: Geht das überhaupt?
Eine Hausüberschreibung ohne Notar ist rechtlich schlicht nicht möglich – die notarielle Beurkundung ist bei der Übertragung von Grundstücken und Immobilien nach § 311b BGB zwingend vorgeschrieben, unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung oder einen Verkauf handelt und unabhängig davon, an wen übertragen wird. Wer versucht, diesen Schritt zu umgehen, etwa durch eine rein privatschriftliche Vereinbarung, riskiert die vollständige Unwirksamkeit der Übertragung – im schlimmsten Fall bleibt die ursprüngliche Eigentümerin oder der ursprüngliche Eigentümer trotz jahrelanger anderslautender Absprache weiterhin im Grundbuch eingetragen. Die einzige realistische Möglichkeit, die Notarkosten zu senken, liegt deshalb nicht in deren Vermeidung, sondern in einer klugen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung des Vertrags selbst.
Haus auf Ehefrau oder Ehepartner überschreiben: Was hier zu beachten ist
Neben der Übertragung an Kinder ist auch die Überschreibung an den Ehepartner ein häufiger Anlass – sei es aus Vorsorgegründen, im Rahmen einer Güterstandsschaukel oder um im Alter finanziell klarer aufgestellt zu sein. Auch hier gelten grundsätzlich dieselben formalen Anforderungen: notarielle Beurkundung, Grundbuchänderung, ähnliche Kostenstruktur wie bei einer Übertragung an Kinder. Ein Unterschied liegt bei der Grunderwerbsteuer: Übertragungen zwischen Ehepartnern sind nach § 3 Nr. 4 GrEStG grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit, ganz gleich, ob die Immobilie verschenkt oder zum Beispiel im Rahmen einer Scheidung übertragen wird.
Wichtig zu wissen, wenn ein Haus lediglich zur Hälfte an die Ehefrau überschrieben werden soll: Die Notar- und Grundbuchkosten richten sich in diesem Fall nur nach dem Wert des übertragenen Hälfteanteils, nicht nach dem Gesamtwert der Immobilie – bei einer hälftigen Übertragung fallen die Gebühren also spürbar niedriger aus als bei einer vollständigen Übertragung. Wer eine Immobilie trotz laufendem Kredit auf den Ehepartner überschreiben möchte, sollte zusätzlich unbedingt Rücksprache mit der finanzierenden Bank halten, da diese der Übernahme oder Anpassung des Darlehensvertrags in der Regel zustimmen muss.
Der schenkungsteuerliche Freibetrag zwischen Ehepartnern liegt bei großzügigen 500.000 Euro und lässt sich, wie bei allen Freibeträgen, alle zehn Jahre erneut nutzen. Wer sich für eine strategische Übertragung zwischen Ehepartnern zur gezielten Anhebung der Abschreibungsbasis interessiert, findet dazu vertiefende Informationen in unserem Beitrag zur Ehegattenschaukel bei Immobilien.
Die häufig übersehene Strategie: Beide Elternteile schenken je zur Hälfte
Ein steuerlicher Kniff, der bei der Übertragung an ein einzelnes Kind regelmäßig Geld spart, wird erstaunlich oft übersehen: Gehört das Haus beiden Elternteilen je zur Hälfte, kann jeder Elternteil seinen eigenen 400.000-Euro-Freibetrag gegenüber dem Kind nutzen – bei einem Hauswert von 800.000 Euro bleibt die gesamte Schenkung dadurch komplett steuerfrei, weil jedes Elternteil rechnerisch nur 400.000 Euro überträgt.
Steht die Immobilie dagegen nur im Eigentum eines Elternteils, würde dieselbe Übertragung als eine einzige Schenkung von 800.000 Euro gewertet, von der nur 400.000 Euro steuerfrei blieben – der Rest wäre zu versteuern. Wer sich in dieser Situation befindet, hat zwei praktikable Auswege: Entweder überträgt der alleinige Eigentümer zunächst die Hälfte der Immobilie steuerfrei an das Kind und wartet zehn Jahre, bevor die zweite Hälfte folgt, oder er nutzt die sogenannte Kettenschenkung – dabei schenkt er zunächst dem Ehepartner die Hälfte der Immobilie, bevor dieser sie eigenständig und frei entscheidend an das Kind weiterschenkt, wodurch beide Freibeträge gleichzeitig genutzt werden können.
Wohnrecht oder Nießbrauch: Der entscheidende Unterschied
Die meisten Eltern möchten nach einer Hausüberschreibung weiterhin in der Immobilie wohnen bleiben – dafür gibt es zwei rechtlich unterschiedliche Instrumente, die häufig verwechselt werden. Das Wohnrecht nach § 1093 BGB berechtigt ausschließlich zur eigenen Nutzung der Wohnräume, wird als dingliches Recht in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und lässt sich merken als: „Ich darf dort wohnen, aber nicht vermieten.”
Der Nießbrauch dagegen geht deutlich weiter: Er berechtigt zusätzlich dazu, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen selbst zu behalten. Beide Rechte mindern den steuerpflichtigen Wert der Schenkung erheblich, weil das beschenkte Kind die Immobilie faktisch nicht vollständig nutzen kann – bei einer 70-jährigen Person und einem Hauswert von 500.000 Euro kann sich der steuerpflichtige Schenkungswert dadurch um rund 200.000 Euro reduzieren, abhängig von statistischer Lebenserwartung und dem gesetzlich vorgegebenen Kapitalisierungszinssatz. Eine detaillierte Berechnung des konkreten Werts finden Sie in unserem Beitrag Nießbrauch berechnen.
Wichtig zu wissen: Ein Nießbrauch kann für den Sozialhilfeträger im Pflegefall auch zugriffsfähig sein, da er wirtschaftlich verwertbar ist – wer die Immobilie ausdrücklich nicht zur Deckung von Pflegekosten heranziehen lassen möchte, sollte deshalb genau abwägen, ob ein reines Wohnrecht die passendere Wahl ist.
Die Zehnjahresfrist bei Pflegekosten: Wann das Sozialamt zugreifen darf
Ein besonders wichtiger Punkt, der bei der Frage „wann soll ich mein Haus überschreiben” oft zu spät bedacht wird: Wird ein Elternteil innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung pflegebedürftig und kann die eigenen Pflegekosten nicht mehr aus eigenem Vermögen bestreiten, kann der Sozialhilfeträger die Schenkung anteilig vom beschenkten Kind zurückfordern. Die Berechnung erfolgt zeitanteilig: Liegt die Schenkung erst fünf Jahre zurück, kann das Sozialamt noch 50 Prozent des ursprünglichen Werts zurückverlangen; nach vollen zehn Jahren entfällt der Anspruch vollständig.
Wer diese Frist gezielt überbrücken möchte, hat dafür im Wesentlichen zwei Wege: eine möglichst frühzeitige Übertragung mit ausreichendem zeitlichem Puffer, oder die Vereinbarung eines Wohn- oder Nießbrauchrechts, mit dem die Eltern die Immobilie faktisch weiter nutzen können, während die Zehnjahresfrist parallel bereits läuft. Wichtig zu wissen: Anders als beim schenkungsteuerlichen Freibetrag lässt sich diese Frist gegenüber dem Sozialamt selbst nicht wirklich „umgehen” – nur überbrücken, durch frühzeitiges Handeln.
Pflichtteilsansprüche der übrigen Geschwister
Wird ein Haus an nur ein Kind überschrieben, haben die übrigen Geschwister zu diesem Zeitpunkt noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Ausgleich – das Gesetz sieht ausdrücklich keine lebzeitigen Ausgleichsansprüche zwischen Geschwistern vor. Relevant wird die Frage erst nach dem Tod des Schenkers, über den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB: Die übrigen, pflichtteilsberechtigten Kinder können dann verlangen, dass der Wert der Schenkung dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet wird, um ihren Pflichtteil korrekt zu berechnen.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das Prinzip: Wurde ein Haus im Wert von 600.000 Euro an ein Kind übertragen und beträgt der übrige Nachlass 150.000 Euro, ergibt sich ein rechnerischer Gesamtnachlass von 750.000 Euro. Bei drei Kindern würden jedem normalerweise ein Drittel zustehen, der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also ein Sechstel – jedes der beiden nicht bedachten Kinder könnte demnach 125.000 Euro vom beschenkten Geschwisterkind einfordern. Wichtig für die Planung: Der anzurechnende Wert der Schenkung schmilzt dabei jährlich um zehn Prozent ab, sodass nach zehn Jahren üblicherweise kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr besteht – außer, es wurde bei der Schenkung ein umfassendes Nießbrauch- oder Wohnrecht vereinbart.
In diesem Fall beginnt die Abschmelzung nach ständiger Rechtsprechung erst zu laufen, wenn dieses Nutzungsrecht endet, nicht bereits mit der Schenkung selbst – wer also gleichzeitig die Pflichtteilsergänzung möglichst gering halten und dennoch bis zum Lebensende in der Immobilie wohnen bleiben möchte, gerät hier in einen echten Zielkonflikt. In der notariellen Praxis wird deshalb manchmal ein bewusst eingeschränktes Wohnrecht vereinbart, das sich nur auf einzelne Räume bezieht – nach überwiegender Auffassung beginnt die Zehnjahresfrist dann trotzdem zu laufen, während die Eltern dennoch praktisch weiterhin im Haus leben können.
Ausgleichszahlungen und der Pflichtteilsverzicht
Wer die spätere Unsicherheit rund um den Pflichtteilsergänzungsanspruch von vornherein vermeiden möchte, kann mit den übrigen Kindern einen notariellen Pflichtteilsverzicht vereinbaren – meist gegen eine sofortige, überschaubare Abfindungszahlung. Das hat für alle Beteiligten Vorteile: Das begünstigte Kind kennt seine finanzielle Verpflichtung von Anfang an genau, und die Abfindung fällt häufig geringer aus als ein späterer Pflichtteil, weil der Immobilienwert bis zum tatsächlichen Erbfall in der Regel weiter steigt.
In der Praxis ist die größte Hürde dabei selten eine rechtliche, sondern eine finanzielle: Das begünstigte Kind kann eine gewünschte Ausgleichszahlung oft schlicht nicht sofort aufbringen. Wer sich in dieser Situation befindet, sollte frühzeitig durchrechnen, welche Finanzierung für eine solche Auszahlung realistisch tragbar ist – unser Immobilien-Finanzierungsrechner hilft dabei, die monatliche Belastung einzuschätzen. Alternativ lässt sich eine vereinbarte Leibrente oder eine Ratenzahlung über mehrere Jahre als praktikable Lösung vereinbaren, statt den vollen Betrag auf einen Schlag aufzubringen.
Schenkungsteuer richtig berechnen: Der häufigste Rechenfehler
Bei der Schenkungsteuer unterläuft vielen Familien ein Denkfehler, der zu falschen Erwartungen führt. Angenommen, ein Haus im Wert von 450.000 Euro wird an ein Kind überschrieben: Viele gehen davon aus, dass nach Abzug des 400.000-Euro-Freibetrags die verbleibenden 50.000 Euro mit dem niedrigsten Steuersatz von 7 Prozent versteuert werden – das wäre falsch. Maßgeblich für den anzuwendenden Steuersatz ist der volle Schenkungswert vor Abzug des Freibetrags, hier also 450.000 Euro, was in die Steuerstufe „bis 600.000 Euro” mit 15 Prozent fällt.
Versteuert werden davon zwar nur die tatsächlich verbleibenden 50.000 Euro, aber eben zu 15 Prozent statt zu 7 Prozent – die tatsächliche Steuer liegt damit bei 7.500 Euro statt der fälschlich angenommenen 3.500 Euro. Eine vollständige Übersicht über alle Freibeträge und Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad finden Sie in unserem Beitrag zu den Freibeträgen bei Erbschaft, die für Schenkungen identisch gelten.
Was passiert, wenn sich die Geschwister nicht einigen?
Kommt keine Einigung über eine faire Regelung zustande, bleiben Eltern letztlich zwei Wege: Entweder sie verzichten vorerst auf die Überschreibung und regeln die Verteilung stattdessen testamentarisch – der eigentliche Streit verlagert sich dann lediglich auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Oder sie setzen die Hausüberschreibung auch ohne vollständiges Einvernehmen aller Kinder um, da hierfür keine Zustimmung der übrigen Geschwister erforderlich ist. Diese erfahren dann später über den Pflichtteilsergänzungsanspruch, ob und in welcher Höhe ihnen ein Ausgleich zusteht.
Wer ohnehin schon ein Berliner Testament aufgesetzt hat, sollte dabei besonders aufmerksam sein: Ein klassisches Berliner Testament, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen, schließt eine spätere Hausüberschreibung an ein einzelnes Kind unter Umständen faktisch aus oder erschwert sie erheblich. Wie sich ein solches Testament sinnvoll mit dem Wunsch nach einer gezielten Übertragung an ein Kind kombinieren lässt, erläutern wir in unserem Beitrag Berliner Testament bei Hausbesitz.
Wenn die Übertragung rückgängig gemacht werden muss
Auch nach einer vollzogenen Hausüberschreibung ist eine Rückabwicklung in engen gesetzlichen Grenzen möglich. Nach § 530 BGB kann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden, wenn sich das beschenkte Kind einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenker schuldig gemacht hat. Nach § 528 BGB besteht zudem ein Rückforderungsanspruch, wenn der Schenker nach der Übertragung selbst in eine finanzielle Notlage gerät und seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Wer solche Fälle von vornherein rechtssicher absichern möchte, sollte bereits im Übertragungsvertrag entsprechende Rückforderungsklauseln vereinbaren – etwa für den Fall, dass das Kind vor den Eltern verstirbt, in eine Insolvenz gerät oder die Immobilie ohne Zustimmung weiterverkaufen möchte.
Der Übertragungsvertrag: Was hineingehört
Der eigentliche Übertragungsvertrag regelt weit mehr als nur den reinen Eigentumswechsel. Neben Datum der Rechtsgültigkeit, einer genauen Beschreibung des Grundstücks samt aktuellem Grundbuchstand und den Kontaktdaten aller Beteiligten sollte er unter anderem festhalten: ob und in welchem Umfang ein Wohn- oder Nießbrauchrecht vereinbart wird, wie mit anteiligen Grundsteuer-Zahlungen zum Übertragungsstichtag umgegangen wird, ob ein Rückübertragungsrecht für bestimmte Fälle besteht, und ob ein Weiterverkaufsverbot für einen bestimmten Zeitraum gelten soll.
Wichtig zu wissen: Im Übertragungsvertrag selbst lassen sich keine laufenden Mietzahlungen der Eltern an das beschenkte Kind vereinbaren – aus einem Wohn- oder Nießbrauchrecht ergibt sich kein Anspruch auf Miete. Wer dennoch eine finanzielle Beteiligung der Eltern wünscht, benötigt dafür einen separaten Mietvertrag.
Nachlass- und Übertragungsplanung mit vielen Beteiligten im Griff behalten
Bei einer Hausüberschreibung an nur ein Kind laufen häufig mehrere Fäden gleichzeitig zusammen: das notarielle Verkehrswertgutachten, Gespräche mit den übrigen Geschwistern über einen möglichen Pflichtteilsverzicht, die Abstimmung mit der finanzierenden Bank bei bestehenden Krediten, dazu die Fristen für Sozialamt und Schenkungsteuer, die über Jahre im Blick behalten werden müssen. Wer all diese Punkte nur im Kopf oder in verstreuten Notizen verwaltet, verliert schnell den Überblick, gerade wenn zwischen der Entscheidung und der eigentlichen Umsetzung noch Monate vergehen.
Mit dem Westmont CRM lassen sich alle Beteiligten, vereinbarte Fristen, das Gutachten und der Stand der Gespräche mit Geschwistern an einem Ort zentral dokumentieren – eine kleine, aber wirkungsvolle Struktur, die verhindert, dass eine so bedeutende familiäre Entscheidung an fehlender Organisation scheitert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist es möglich, das Haus überschreiben an nur ein Kind durchzuführen?
Ja, es ist rechtlich möglich, Ihr Haus an nur ein Kind zu überschreiben. Die Übertragung erfolgt durch eine Schenkung, die notariell beurkundet werden muss. Allerdings haben die anderen Kinder weiterhin Anspruch auf ihren Pflichtteil, der im Erbfall geltend gemacht werden kann. Um Konflikte zu vermeiden, sollten Sie Ausgleichszahlungen für die nicht bedachten Geschwister in Betracht ziehen. Die Westmont Group empfiehlt, alle Familienmitglieder frühzeitig einzubeziehen.
Ist eine Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind rechtlich zulässig?
Ja, eine Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind ist rechtlich vollkommen zulässig und in der Praxis sehr verbreitet. Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung nach § 311b BGB sowie die anschließende Eintragung im Grundbuch. Die übrigen Kinder verlieren dadurch nicht automatisch ihre Rechte: Ihnen bleibt der Pflichtteil sowie, innerhalb der 10-Jahresfrist, der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB erhalten. Wer diese Schenkung sauber plant — mit Ausgleichszahlungen, klarer Dokumentation und frühzeitiger Kommunikation — schafft eine Lösung, die sowohl rechtlich wasserdicht als auch familiär tragfähig ist.
Wann sollte man sein Haus an die Kinder überschreiben?
Die Überschreibung sollte so früh wie möglich erfolgen, idealerweise lange vor einem möglichen Pflegefall. Wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall mindestens zehn Jahre vergehen, können die Freibeträge erneut genutzt werden, und die Pflichtteilsergänzungsansprüche der anderen Kinder verjähren. Je früher Sie handeln, desto größer sind Ihre Gestaltungsmöglichkeiten.
Was ist die 10-Jahresfrist und warum ist sie wichtig?
Die 10-Jahresfrist ist ein zentraler Aspekt beim Haus überschreiben an nur ein Kind. Sie besagt, dass Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Schenkers erfolgt sind, nicht mehr bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden. Zudem können die Freibeträge für die Schenkungssteuer nach zehn Jahren erneut in vollem Umfang genutzt werden.
Kann ich mein Haus überschreiben und trotzdem darin wohnen bleiben?
Ja, durch die Vereinbarung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs können Sie trotz der Eigentumsübertragung in Ihrer Immobilie wohnen bleiben. Das Wohnrecht nach § 1093 BGB wird im Grundbuch eingetragen und berechtigt Sie, das Haus bis zu Ihrem Ableben zu bewohnen. Der Nießbrauch geht noch weiter und erlaubt Ihnen auch, die Immobilie zu vermieten.
Wie kann ich durch Hausüberschreibung Steuern sparen?
Durch geschickte Gestaltung der Überschreibung können erhebliche Steuern gespart werden. Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil, der alle zehn Jahre neu genutzt werden kann. Bei hochwertigen Immobilien empfiehlt sich eine teilweise Überschreibung oder Kettenschenkung, bei der beide Elternteile ihre Freibeträge optimal ausschöpfen.
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