Kann ich ein geerbtes Haus sofort verkaufen?
Drei Wochen nach der Beerdigung meines Vaters hatte ich schon einen Käufer für sein Haus, und musste ihm sagen, dass ich es noch nicht verkaufen durfte. Was ich nicht wusste: Ohne Grundbucheintrag oder Erbschein bin ich rechtlich gar nicht der Eigentümer, egal wie sehr ich mich nach einem schnellen Abschluss gesehnt habe. Genau diese Erfahrung steckt hinter der Frage, die uns am häufigsten gestellt wird: Kann ich ein geerbtes Haus sofort verkaufen? Der Erbschein allein hat am Ende über zwei Monate gedauert, Zeit, in der mein Käufer fast abgesprungen wäre.
Bei der Westmont Group erleben wir genau dieses Missverständnis bei Mandantinnen und Mandanten ständig: Die Frage, ob man ein geerbtes Haus sofort verkaufen kann, kommt fast immer zu spät, nämlich erst dann, wenn der Käufer schon ungeduldig wird. Ob man ein geerbtes Haus sofort verkaufen darf oder ich persönlich als Erbin oder Erbe dazu berechtigt bin – die Antwort ist immer dieselbe: Es kommt auf den formalen Nachweis der Eigentümerschaft an, nicht auf den guten Willen, ein geerbtes Haus schnell zu verkaufen.
Dabei liegt die eigentliche Antwort weniger in der Steuerfrage, über die wir bereits ausführlich in unserem Beitrag dazu, wann der Verkauf einer geerbten Immobilie steuerfrei ist, geschrieben haben, sondern in einer viel praktischeren Hürde: den formalen Schritten, die vor jedem Verkauf abgeschlossen sein müssen. Genau um diesen praktischen Ablauf soll es hier gehen: Was Sie als Erbin oder Erbe rechtlich zuerst erledigen müssen, wie lange das realistisch dauert, und welche Schritte sich parallel erledigen lassen, um am Ende nicht Wochen unnötig zu verlieren, so wie es mir damals passiert ist.
Was rechtlich zuerst passieren muss
Bevor Sie überhaupt an einen Käufer denken, muss eine grundlegende rechtliche Frage geklärt sein: Sind Sie tatsächlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen? Ohne diese Eintragung können Sie rechtlich gar nicht wirksam über die Immobilie verfügen, selbst wenn moralisch und familiär völlig klar ist, dass sie Ihnen gehört. Diese Regel überrascht viele Erbinnen und Erben, weil sie sich nach dem Erbfall bereits gefühlt als Eigentümer fühlen, es rechtlich aber noch nicht sind.
Um diese Eintragung zu erreichen, benötigen Sie entweder einen Erbschein, ausgestellt vom zuständigen Nachlassgericht, oder ein notarielles Testament beziehungsweise einen Erbvertrag, der Ihre Erbberechtigung eindeutig belegt. Bei internationalen Erbfällen – etwa wenn der Erblasser zuletzt im europäischen Ausland gelebt hat oder Erben im Ausland wohnen – kann alternativ auch ein Europäisches Nachlasszeugnis als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt dienen. Liegt eines dieser Dokumente vor, kann das Grundbuchamt die Berichtigung vornehmen und Sie als neue Eigentümerin oder neuen Eigentümer eintragen. Ohne einen solchen Nachweis bleibt der Weg zum Verkauf blockiert, unabhängig davon, wie dringend ein Käufer wartet.
Ein rein handschriftliches, nicht notariell beurkundetes Testament reicht für diesen Nachweis in aller Regel nicht aus. In einem solchen Fall führt kein Weg am Erbschein vorbei, weshalb sich schon in den ersten Tagen nach dem Erbfall abzeichnen sollte, welcher der beiden Wege für Sie tatsächlich infrage kommt. Eine Immobilie ohne Grundbucheintrag zu verkaufen ist damit rechtlich schlicht nicht möglich – erst wenn Erben im Grundbuch eingetragen sind, lässt sich der Grundbucheintrag ändern und damit der Weg für einen wirksamen Kaufvertrag frei machen.
Der Weg zum Grundbucheintrag Schritt für Schritt
Der praktische Ablauf beginnt in aller Regel beim zuständigen Nachlassgericht, bei dem der Erbschein beantragt wird. Dafür sind unter anderem die Sterbeurkunde, ein Ausweisdokument sowie, falls vorhanden, das Testament einzureichen. Das Gericht prüft anschließend, wer tatsächlich erbberechtigt ist, was insbesondere bei mehreren möglichen Erbinnen und Erben oder unklaren Familienverhältnissen zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen kann.
Liegt der Erbschein vor, wird er gemeinsam mit einem Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht. Dieser Schritt lässt sich in der Praxis am einfachsten über eine Notarin oder einen Notar koordinieren, die den gesamten Papierkram für Sie zusammenstellen und einreichen. Ein wichtiger finanzieller Vorteil dabei: Wird diese Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers beantragt, fällt dafür keine Gebühr an, wird das Zeitfenster verpasst, werden Kosten fällig, die sich nach dem Immobilienwert richten.
Erst mit der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch sind Sie formal in der Lage, einen rechtssicheren Kaufvertrag zu unterschreiben. Wichtig ist dabei aber die Unterscheidung zwischen Vermarktung und rechtswirksamem Verkauf: Exposé erstellen, Besichtigungen durchführen, sogar ein mündliches Kaufangebot entgegennehmen – all das dürfen Sie bereits tun, bevor der Grundbucheintrag steht. Was fehlt, ist lediglich die notarielle Beurkundung selbst, denn kein Notar wird einen Kaufvertrag beurkunden, solange Ihre Erbenstellung nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Wer diesen Unterschied kennt, kann bereits aktiv Käufer suchen, statt untätig auf den Erbschein zu warten – und riskiert trotzdem nicht genau das, was mir selbst passiert ist: einen Interessenten, der ungeduldig wird, während die eigenen Papiere noch beim Amt liegen.
Wie lange dauert der Erbschein wirklich?
Die ehrliche Antwort lautet: deutlich länger, als die meisten Menschen erwarten. Je nach Auslastung des zuständigen Nachlassgerichts und der Komplexität der Erbfolge kann die Bearbeitung eines Erbscheinantrags von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten dauern. Besonders bei mehreren möglichen Erbinnen und Erben, unklaren Verwandtschaftsverhältnissen oder wenn ein Testament zunächst auf seine Echtheit geprüft werden muss, verlängert sich dieser Zeitraum zusätzlich.
Ein praktischer Vergleichswert aus unserer Beratungspraxis bei der Westmont Group: Wer mit einer reibungslosen Bearbeitung von vier bis acht Wochen rechnet, liegt in vielen Fällen richtig, sollte sich aber gedanklich auch auf drei bis vier Monate einstellen, falls das Gericht zusätzliche Nachweise verlangt oder die Erbfolge komplizierter ausfällt als ursprünglich angenommen. Wer diesen realistischen Zeitrahmen bereits gegenüber potenziellen Käuferinnen und Käufern kommuniziert, vermeidet Enttäuschungen und den Eindruck, hingehalten zu werden.
Diese Wartezeit lässt sich zwar nicht grundsätzlich verkürzen, aber sehr wohl sinnvoll nutzen, worauf wir in einem späteren Abschnitt noch genauer eingehen. Wer die Zeit bis zum Erbschein tatenlos verstreichen lässt, statt sie für vorbereitende Schritte zu nutzen, verschenkt am Ende wertvolle Wochen.
Wenn ein notarielles Testament vorliegt: der schnellere Weg
Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, gestaltet sich der Weg zum Grundbucheintrag in der Regel spürbar schneller als über den klassischen Erbschein. Der Grund: Das Grundbuchamt kann die Erbberechtigung in diesem Fall bereits anhand des notariellen Dokuments und des gerichtlichen Eröffnungsprotokolls nachvollziehen, ohne dass zusätzlich ein separates Erbscheinverfahren beim Nachlassgericht durchlaufen werden muss.
Dieser Unterschied macht in der Praxis oft mehrere Wochen aus und ist einer der besten Gründe, weshalb eine frühzeitige notarielle Testamentsgestaltung zu Lebzeiten so wertvoll ist, auch wenn das im Moment der Testamentserstellung selten im Vordergrund steht. Wer sich frühzeitig mit einer solchen Gestaltung befasst, etwa im Rahmen eines Berliner Testaments, erspart den eigenen Erbinnen und Erben später erheblichen Aufwand. Wie ein solches Testament sinnvoll mit bestehendem Hausbesitz kombiniert werden kann, erläutern wir in unserem Beitrag zum Berliner Testament bei Hausbesitz.
In seltenen Ausnahmefällen ist sogar ein Verkauf ohne vollständig abgeschlossene Grundbuchberichtigung denkbar, wenn das Eigentumsrecht durch das notarielle Testament oder einen Erbvertrag bereits zweifelsfrei belegt ist. Dieser Weg sollte jedoch unbedingt vorab mit einer Notarin oder einem Notar abgestimmt werden, da hier im Detail einiges falsch laufen kann, wenn die Unterlagen nicht vollständig oder eindeutig genug sind. Genau das ist auch der Kern der häufig gestellten Frage nach einem Hausverkauf ohne Erbschein: Er ist möglich, aber eben nur dann, wenn das notarielle Testament oder der Erbvertrag den Eigentumsnachweis vollständig ersetzt – ohne diesen Nachweis führt am Erbschein kein Weg vorbei.
Erbengemeinschaft: Warum Einstimmigkeit erforderlich ist
Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft, und damit verändert sich die Ausgangslage für einen Verkauf erheblich. Nach § 2040 BGB verwaltet die Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam – rechtlich gilt: Ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft kann die Immobilie nicht allein verkaufen, unabhängig davon, wie groß sein oder ihr Erbanteil tatsächlich ist. Für einen wirksamen Verkauf müssen grundsätzlich alle Miterben zustimmen, eine Mehrheitsentscheidung reicht rechtlich nicht aus.
In der Praxis ist genau diese Einstimmigkeit häufig die größte Verzögerung überhaupt, deutlich größer als die reine Bearbeitungszeit des Nachlassgerichts. Geschwister haben unterschiedliche Vorstellungen vom richtigen Zeitpunkt, unterschiedliche finanzielle Bedürfnisse und manchmal auch unterschiedliche emotionale Bindungen an das Elternhaus. Wie sich eine solche Blockade auflösen lässt, wenn ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft nicht verkaufen möchte, beschreiben wir ausführlich in unserem Beitrag zum Hausverkauf innerhalb einer Erbengemeinschaft.
Wer frühzeitig das Gespräch innerhalb der Familie sucht, noch bevor überhaupt ein Käufer gefunden wurde, verschafft sich deutlich mehr Handlungsspielraum als jemand, der erst mit einem fertigen Kaufangebot in der Hand auf die übrigen Miterben zugeht. Diese frühzeitige Abstimmung kostet zunächst Zeit und Nerven, spart am Ende aber deutlich mehr davon, als sie kostet.
Realistischer Zeitrahmen: Vom Erbfall bis zum Geld auf dem Konto
Wer sich fragt, wie schnell ein geerbtes Haus tatsächlich zu Geld gemacht werden kann, oder wie sich ein geerbtes Haus zügig verkaufen lässt, sollte realistisch mit mehreren aufeinanderfolgenden Phasen rechnen, nicht mit einem einzigen schnellen Schritt. Wer die Fristen beim Verkauf einer geerbten Immobilie von Anfang an kennt, kann realistisch einschätzen, ob sich ein Haus sofort verkaufen lässt oder ob eher zeitnah, also innerhalb weniger Monate, realistisch ist. Erbschein oder notarielle Testamentsprüfung, Grundbuchberichtigung, Wertermittlung, Vermarktung, Verhandlung und schließlich der eigentliche Notartermin, jede dieser Phasen benötigt eigene Zeit, die sich nur bedingt beschleunigen lässt.
Aus unserer Beratungspraxis bei der Westmont Group empfehlen wir, für den gesamten Prozess von der ersten Antragstellung bis zum tatsächlichen Geldeingang realistisch drei bis sechs Monate einzuplanen, bei einer beteiligten Erbengemeinschaft mit unterschiedlichen Interessen auch deutlich länger. Wer diesen Zeitrahmen von Anfang an kennt, kann sowohl gegenüber Käuferinnen und Käufern als auch innerhalb der eigenen Familie realistische Erwartungen setzen, statt später unter Druck zu geraten.
Diese Zeitspanne mag zunächst lang wirken, ist aber der Normalfall, nicht die Ausnahme. Wer sie kennt und aktiv einplant, vermeidet genau die Situation, die mir selbst passiert ist: einen Käufer, der schneller ungeduldig wird, als das eigene Verfahren vorankommt.
Parallel arbeiten statt nacheinander: So sparen Sie Wochen
Der größte praktische Hebel, um den gesamten Prozess spürbar zu beschleunigen, liegt darin, Schritte parallel statt nacheinander abzuarbeiten. Während der Erbschein oder die notarielle Prüfung noch läuft, lässt sich bereits ein unabhängiges Wertgutachten beauftragen, das ohnehin für die spätere Preisfindung und gegebenenfalls für die Steuererklärung benötigt wird.
Ebenso lassen sich in dieser Wartezeit bereits alle notwendigen Verkaufsunterlagen zusammenstellen: der aktuelle Energieausweis, Grundrisse, Baupläne und Nachweise über durchgeführte Sanierungen. Wie sich der energetische Zustand eines älteren Hauses fundiert einschätzen lässt und was ein entsprechender Ausweis kostet, erklären wir in unserem Beitrag zum Energieausweis für altes Haus. Wer diese Unterlagen erst nach dem Grundbucheintrag zusammensucht, verliert unnötig weitere Wochen, die sich durch vorausschauendes Handeln komplett vermeiden ließen.
Auch die Entscheidung, ob ein Makler eingebunden werden soll oder ein privater Verkauf angestrebt wird, lässt sich bereits während der Wartezeit treffen und vorbereiten. Worauf bei einem provisionsfreien Verkauf besonders zu achten ist, erläutern wir in unserem Beitrag zu Immobilien ohne Makler kaufen, der viele der dort beschriebenen Sorgfaltspflichten sinngemäß auch auf den Verkaufsfall überträgt.
Verkaufen, vermieten oder selbst nutzen: eine schnelle Entscheidungshilfe
Neben den formalen Fristen lohnt sich parallel eine grundsätzliche Überlegung, die den weiteren Ablauf maßgeblich beeinflusst: Soll die Immobilie überhaupt verkauft werden, oder kommen Vermietung oder Eigennutzung ebenfalls infrage? Ein schneller Verkauf bringt Kapital auf einen Schlag und befreit von laufenden Instandhaltungskosten, was vor allem dann sinnvoll ist, wenn kein persönliches Interesse an der Immobilie besteht.
Wer stattdessen Mieteinnahmen als langfristige Einkommensquelle bevorzugt, sollte die energetische und bauliche Substanz gründlich prüfen sowie die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten kennen, die wir in unserem Beitrag zur Abschreibung Immobilien Tabelle im Detail beschreiben. Wer die laufende Verwaltung einer vermieteten Immobilie nicht selbst übernehmen möchte, findet in unserem Beitrag zu den Hausverwaltungskosten eine realistische Einschätzung der zu erwartenden Ausgaben.
Wer die Immobilie stattdessen selbst bewohnen möchte, profitiert unter bestimmten Voraussetzungen von einer Befreiung der Spekulationssteuer, worauf wir in unserem ausführlichen Beitrag zu den steuerlichen Fristen beim Verkauf einer geerbten Immobilie genauer eingehen. Diese Grundsatzentscheidung sollte möglichst früh getroffen werden, da sie beeinflusst, wie die restliche Wartezeit bis zum Grundbucheintrag sinnvoll genutzt wird. Wer noch unschlüssig ist und überlegt zu verkaufen, sollte sich parallel auch die Frage stellen, ob ein geerbtes Haus steuerfrei verkauft werden kann – denn diese Antwort verändert oft die gesamte Entscheidung zwischen sofortigem Verkauf und Abwarten.
Leibrente oder Nießbrauch – verkaufen und trotzdem wohnen bleiben
Nicht jede Erbin oder jeder Erbe steht vor der einfachen Wahl zwischen Verkaufen und Behalten. Wer selbst im geerbten Haus wohnen möchte, aber gleichzeitig kurzfristig Kapital braucht, findet in der Immobilien-Leibrente oder dem Nießbrauch-Verkaufsmodell eine dritte Option. Dabei wird die Immobilie zwar formal an eine kaufende Partei übertragen, die Erbin oder der Erbe erhält im Gegenzug aber entweder eine monatliche Leibrente bis ans Lebensende oder behält über einen eingetragenen Nießbrauch das Recht, weiterhin dort zu wohnen oder die Immobilie sogar selbst zu vermieten.
Dieses Modell eignet sich vor allem für ältere Erbinnen und Erben, die das Elternhaus emotional nicht komplett aufgeben möchten, aber auf zusätzliche liquide Mittel angewiesen sind – etwa zur Finanzierung der eigenen Pflege oder um Miterben auszahlen zu können, ohne selbst einen Kredit aufnehmen zu müssen. Wichtig zu wissen: Der vereinbarte Kaufpreis fällt bei diesen Modellen in der Regel niedriger aus als bei einem klassischen Verkauf zum vollen Marktwert, da die kaufende Partei das eingeräumte Wohn- oder Nutzungsrecht wirtschaftlich mit einpreist. Wer diesen Weg erwägt, sollte sich vorab sowohl rechtlich als auch steuerlich beraten lassen, da sich die Behandlung bei der Spekulationssteuer von einem regulären Verkauf unterscheiden kann.
Testamentarische Verkaufsverbote und Wohnrechte
Nicht immer liegt die Entscheidung über einen Verkauf allein bei der Erbin oder dem Erben. Ein Testament kann ein ausdrückliches Veräußerungsverbot enthalten oder ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten einer bestimmten Person festlegen, das einen Verkauf faktisch blockiert, solange diese Person davon Gebrauch macht. Solche Klauseln werden beim ersten Lesen des Testaments häufig übersehen, weil der Fokus zunächst auf der reinen Erbfolge liegt.
Auch bestehende Vorkaufsrechte Dritter oder ein besonderer Denkmalschutzstatus der Immobilie können den Verkaufsprozess zusätzlich verzögern oder in seltenen Fällen sogar verhindern. Wer eine solche Klausel im Testament entdeckt oder vermutet, sollte frühzeitig eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um zu klären, ob die Klausel tatsächlich wirksam ist oder unter Umständen angefochten werden kann.
Gerade bei einem sogenannten Berliner Testament, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerbe einsetzen, tritt die eigentliche Erbfolge der Kinder häufig erst nach dem Tod des zweiten Elternteils ein, was den Verkaufszeitpunkt für die Kinder erheblich hinauszögern kann. Wer in einer solchen Konstellation lediglich Pflichtteilsansprüche geltend machen möchte, sollte diese rechtzeitig und innerhalb der geltenden Verjährungsfristen anmelden, statt abzuwarten.
Wenn Sie das Erbe gar nicht annehmen möchten
Bevor überhaupt über einen Verkauf nachgedacht wird, lohnt sich eine grundsätzliche Prüfung: Lohnt sich die Immobilienerbschaft überhaupt, oder überwiegen die damit verbundenen Verbindlichkeiten? Ein geerbtes Haus ist nicht automatisch ein finanzieller Gewinn, mit ihm können Hypotheken, offene Kredite und weitere Schulden des Erblassers verbunden sein, die die Erbin oder den Erben unter Umständen mehr kosten, als die Immobilie tatsächlich wert ist.
Ein Blick in den Grundbuchauszug zeigt frühzeitig, welche Belastungen bestehen, und sollte zu den allerersten Schritten nach dem Erbfall gehören. Stellt sich heraus, dass die Verbindlichkeiten den Vermögenswert übersteigen, haben Erbinnen und Erben die Möglichkeit, das Erbe innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis auszuschlagen. Wird diese Frist versäumt, gilt das Erbe automatisch als angenommen, samt aller damit verbundenen Verpflichtungen.
Wer sich unsicher ist, sollte diese sechs Wochen unbedingt nutzen, um sich fachkundig beraten zu lassen, statt eine überstürzte Entscheidung zu treffen oder die Frist einfach verstreichen zu lassen. Diese Ausschlagungsfrist ist bewusst kurz bemessen und verdient deshalb höchste Priorität, noch vor allen Überlegungen zu einem möglichen Verkauf.
Kosten, die beim Verkauf zusätzlich anfallen
Neben den bereits behandelten Fristen sollten Erbinnen und Erben auch die praktischen Kosten realistisch einplanen, die neben einem möglichen Verkaufserlös anfallen. Wird ein Makler beauftragt, liegt die übliche Provision je nach Bundesland und Vereinbarung zwischen etwa 2,98 und 3,57 Prozent des Verkaufspreises. Bestehende Hypotheken und Grundschulden auf der Immobilie müssen entweder von der kaufenden Seite übernommen oder vorab durch eine Vorfälligkeitsentschädigung an die finanzierende Bank abgelöst werden, was den tatsächlichen Nettoerlös spürbar schmälern kann.
Häufig unterschätzt werden zudem die praktischen Kosten der Haushaltsauflösung: Entrümpelung, Reinigung und kleinere Instandsetzungsarbeiten vor der ersten Besichtigung schlagen je nach Zustand des Hauses schnell mit mehreren Tausend Euro zu Buche. Wer diese Nebenkosten von Anfang an in die eigene Kalkulation einbezieht, wird später nicht von der Differenz zwischen erwartetem und tatsächlichem Nettoerlös überrascht.
Wer sich zusätzlich einen Überblick über realistische Marktpreise in der eigenen Region verschaffen möchte, findet in unserem Beitrag zu den Immobilienangeboten der Sparkasse einen hilfreichen Vergleichspunkt für die eigene Preisfindung, unabhängig davon, ob am Ende mit oder ohne Makler verkauft wird.
Checkliste: So beschleunigen Sie den gesamten Prozess
Der erste Schritt sollte immer die Klärung der eigenen Eigentümerstellung sein: Erbschein beantragen oder notarielles Testament prüfen lassen, und parallel dazu den Grundbuchauszug auf bestehende Belastungen kontrollieren. Wer hier zügig handelt, schafft die rechtliche Grundlage für alles Weitere.
Während die Behörden bearbeiten, lohnt sich die parallele Vorbereitung: ein unabhängiges Wertgutachten beauftragen, Energieausweis und weitere Unterlagen zusammenstellen, sowie innerhalb einer Erbengemeinschaft frühzeitig das Gespräch über den gewünschten weiteren Weg suchen. Diese Schritte lassen sich bereits erledigen, lange bevor die formale Eigentümerstellung feststeht.
Abschließend gehört zu einer durchdachten Vorbereitung auch die realistische Kalkulation aller Kosten, von der Maklerprovision über eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung bis zur Haushaltsauflösung, sowie eine klare Entscheidung, ob steuerliche Fristen wie die Zehnjahresfrist oder die Dreijahresfrist der Eigennutzung abgewartet werden sollten. Wer all diese Bausteine von Beginn an im Blick behält, kommt spürbar schneller und mit deutlich weniger Stress zum eigentlichen Verkaufsabschluss.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich ein geerbtes Haus wirklich sofort verkaufen?
Nur, wenn Sie bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, andernfalls benötigen Sie zunächst einen Erbschein oder ein notarielles Testament.
Wie lange dauert die Ausstellung eines Erbscheins?
Je nach Auslastung des Nachlassgerichts und Komplexität der Erbfolge zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten.
Kann ein geerbtes Haus ohne Erbschein verkauft werden?
Ja, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag die Erbberechtigung zweifelsfrei belegt.
Wie lange dauert der gesamte Verkaufsprozess realistisch?
Von der Antragstellung bis zum Geldeingang sollten Sie mit drei bis sechs Monaten rechnen, bei einer Erbengemeinschaft oft länger.
Was passiert, wenn ein Miterbe dem Verkauf nicht zustimmt?
Ohne Zustimmung aller Miterben kann die Immobilie nicht verkauft werden, es sei denn, der widersprechende Anteil wird ausgezahlt oder gerichtlich geklärt.
Was, wenn das Erbe überschuldet ist?
Sie können das Erbe innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen, um nicht für die Schulden zu haften.
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